Das Oberverwaltungsgericht in Lüneburg hat einem pensionierten Grundschulrektor einen finanziellen Ausgleich für Mehrarbeit zugesprochen. Der Lehrerverband fordert nun eine gesetzliche Regelung für die Erfassung der Arbeitszeit.
Ein pensionierter Grundschulrektor aus Hannover bekommt einen finanziellen Ausgleich für seine Überstunden. Da hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden (Urt. v. 11.02.2025, Az. 5 LC 193/20). Die Entschädigung beläuft sich auf 31.435,59 Euro. Eine Revision wurde nicht zugelassen. Der Mann habe hinreichend dargelegt, dass er von November 2017 bis 31. Juli 2022 zu viele Stunden pro Woche gearbeitet habe, begründete der Vorsitzende Richter Frank Hüsing das Urteil. Beklagte war das Land Niedersachsen.
Weil es keine generelle Arbeitszeiterfassung für Lehrkräfte gibt, erfasste der Kläger die Stunden individuell. Der Rektor hatte sogar an einer Arbeitszeitstudie teilgenommen, die eine generelle Mehrarbeit von Schulleitern in der Grundschule neben der Unterrichtsverpflichtung bestätigte. Die strukturelle Mehrarbeit erkannte das OVG an, auch weil der Schulleiter über ein ganzes Jahr seine Arbeitszeiten dokumentiert hatte. Der Rektor hatte für durchschnittlich 8,42 Stunden Mehrarbeit pro Woche vom 1. Januar 2017 bis 31. Juli 2022 insgesamt 54.513 Euro plus Zinsen gefordert. Anerkannt wurde der Zeitraum erst ab November 2017, weil er die Zeit vorher nicht ausreichend dokumentiert habe, hieß es.
Zudem hätte eine Expertenkommission des Kultusministeriums nach zwei Studien im Auftrag der GEW zwar die Mehrarbeit bestätigt, ein Drittel davon sei aber kein Muss. Ein Teil der Mehrarbeit im Grundschulbereich sei entsprechend den Wertungen des Expertengremiums auf Organisationsdefizite oder ein überobligatorisches Engagement der Lehrkräfte zurückzuführen, hieß es. Als Argumente der steigenden Belastung wurden unter anderem die Einführung der verlässlichen Grundschule, verpflichtende Beratungsgespräche für Viertklässler und die Inklusion in den vergangenen Jahren angegeben.
Generelle Arbeitzeitregelung für Lehrer gefordert
Der Lehrerverband Bildung und Erziehung (VBE) begrüße dieses Urteil. "Das OVG Lüneburg hat ein wegweisendes Urteil gefällt", so der Landesvorsitzende Franz-Josef Meyer in einer Mitteilung. Damit werde endlich auch per Gericht anerkannt, dass Schulleitungen regelmäßig Mehrarbeit ohne Bezahlung leisten. Der Verband fordert nun eine generelle Regelung. "Überstunden von Lehrkräften (und Schulleitungen) sind schwer nachweisbar", sagte Meyer. Diverse Arbeitszeitstudien belegten aber regelmäßig, dass Lehrkräfte häufig mehr arbeiten, als im niedersächsischen Beamtengesetz festgelegt ist. Die Schwierigkeit habe immer im Nachweis der Mehrarbeit gelegen. Laut Gesetz beträgt die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden.
Nicht stattgeben wurde hingegen der Klage der Grundschuldirektorin aus Osnabrück, die in Teilzeit arbeitete. Der OVG-Senat in Lüneburg monierte, dass die Frau nur kurze Zeiträume zwischen den Ferien dokumentiert habe.
Die Verwaltungsgerichte in Osnabrück und Hannover hatten 2018 Klagen auf Entlastung von dienstlichen Aufgaben abgewiesen. Die Regelarbeitszeit von 40 Stunden in der Woche sei in beiden Fällen jahrelang überschritten worden, hatten die Kläger vorgetragen. Die Kammern urteilten damals, dass die individuelle Arbeitszeitüberschreitung nicht nachgewiesen werden konnte. Die Beamten gingen in Berufung und wollten nun - nach ihrer Pensionierung - eine finanzielle Entschädigung.
dpa/eh/LTO-Redaktion
Niedersächsisches OVG bejaht Ausgleichsanspruch: . In: Legal Tribune Online, 12.02.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56580 (abgerufen am: 17.03.2025 )
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