Weil die Bundeswehr ihre Zuständigkeiten nicht geklärt hatte, ging ein Hundeführer mit seinem Tier öfter Gassi, als er gemusst hätte. Das OVG in Lüneburg hat jetzt entschieden: Das war Mehrarbeit, für die der Soldat eine Nachzahlung bekommt.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Lüneburg hat entschieden, dass die Bundeswehr einem ehemaligen Oberfeldwebel Mehrarbeitsvergütung für die Betreuung seines Diensthundes schuldet (Urt. v. 11.03.2025, Az. 5 LB 110/23).
Der Soldat war im Rahmen eines Hundeführerlehrgangs verpflichtet worden, vor der Mitnahme des Diensthundes in die häusliche Umgebung eine formularmäßige "Belehrung" zu unterzeichnen. Diese sah vor, den Hund wie folgt zu versorgen: "An dienstfreien Tagen ist der Hund viermal täglich für mindestens 30 Minuten auszuführen." Demnach sollte der Soldat den Hund mindestens zwei Stunden am Tag ausführen, obwohl nach dem "Konzept Diensthundewesen" sowie dem maßgeblichen Schulbefehl lediglich eine Stunde täglicher Dienstzeit für die tierschutzgerechte Haltung vorgesehen war.
Der Mann wollte daraufhin für die Jahre 2017/2018 insgesamt 118 Stunden Mehrarbeit bezahlt haben. So viele Stunden habe er den Hund mehr als eigentlich nötig ausgeführt.
Die Abteilungsleitung lehnte eine Vergütung mit Hinweis auf die Vorschriften ab, wonach lediglich eine Stunde anerkannt werde. Die "Belehrung", wonach der Soldat seinen Hund zwei Stunden am Tag auszuführen hatte, sei vom Hörsaalleiter des Lehrgangs ausgestellt worden, der für Mehrarbeitsanordnungen gar nicht zuständig gewesen sei. Auch Beschwerden an den Kommandeur und den Amtschef blieben erfolglos. So kam es, dass der Mann letztlich gegen seinen Dienstherrn klagte.
"Belehrung" sogar in Personalakte hinterlegt
Das VG Oldenburg hatte die allgemeine Leistungsklage des Mannes abgewiesen. Auf seine Berufung hin hob das OVG die Entscheidung nun auf und gab der Klage statt.
Zur Begründung führte das Gericht aus: Die "Belehrung", die der Hörsaalleiter des Lehrgangs ausgestellt hatte, sei als verbindliche dienstliche Weisung zu qualifizieren. Mit einer solchen werde über die einschlägigen dienstrechtlichen Regelungen hinaus Mehrarbeit angeordnet. Es komme dabei nicht darauf an, dass der Hörsaalleiter womöglich gar nicht zuständig war, sondern nur darauf, dass die "Belehrung" als dienstliche Anordnung zählt. Dass die "Belehrung" in die Personalakte aufgenommen wurde und dem Aufbau einer engen Bindung zwischen Hundeführer und Tier diente, spreche für den verbindlichen Charakter, so das OVG.
Hinzu kommt laut Gericht, dass die zuständige Vorgesetzte von der widersprüchlichen Weisung Kenntnis gehabt und diese über Monate hingenommen und damit konkludent gebilligt habe. Im Ergebnis sei von einer wirksamen Anordnung auszugehen, für deren Erfüllung der Mann bezahlt gehöre.
Im Ergebnis hat der Soldat laut OVG einen Anspruch auf Mehrarbeitsvergütung nach § 30c Soldatengesetz (SG) alte Fassung in Verbindung mit § 15 Abs. 3 der Soldatenarbeitszeitverordnung (SAZV alte Fassung) sowie § 50 Bundesbesoldungsgesetz (BBesG alte Fassung) in Höhe von 1.771,78 Euro nebst Zinsen.
pk/LTO-Redaktion
Bundeswehr verzettelt sich und muss nachzahlen: . In: Legal Tribune Online, 12.09.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/58136 (abgerufen am: 12.11.2025 )
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