Nicht ganz nach Berliner Vorbild: Auch NRW erhält ein Anti­dis­kri­mi­nie­rungs­ge­setz

17.07.2026

Der Landtag von NRW stimmte für das Landesantidiskriminierungsgesetz. Das verbietet Diskriminierung durch Behörden und gibt Betroffenen Anspruch auf Entschädigung. Im Anwendungsbereich ist das Gesetz deutlich enger als das Berliner LADG.

Der nordrhein-westfälische Landtag hat ein lange umstrittenes und schließlich entschärftes Antidiskriminierungsgesetz (LADG) beschlossen. Für den Entwurf stimmten in dritter Lesung die Regierungsfraktionen von CDU und Grünen sowie die SPD bei Ablehnung von FDP und AfD.

Das Gesetz folgt dem Ansatz des LADG Berlin aus dem Jahr 2020. Es soll die rechtliche Stellung Benachteiligter gegenüber staatlichen Einrichtungen des Landes stärken. Künftig ist allen Behörden verboten, jemanden etwa aufgrund von antisemitischen, antiziganistischen oder rassistischen Zuschreibungen, Nationalität, Herkunft, Religion, Geschlecht, Sexualität, Behinderungen, einer chronischen Erkrankung oder Alter zu diskriminieren – zum Beispiel bei Anträgen an eine Behörde, aber auch im Kontakt mit der Polizei.

Das Gesetz konkretisiere den im Grundgesetz verbrieften Gleichbehandlungsgrundsatz, sagte Gleichstellungsministerin Verena Schäffer (Grüne). Denn es gebe eine Schutzlücke im Verhältnis von Privatpersonen zu staatlichen Stellen. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) – ein Bundesgesetz, das seit 2006 in Kraft ist – regelt nur den privatrechtlichen Bereich.

Ombudsstelle für Streitfälle

Wie in Berlin soll nun auch in NRW eine unabhängige Ombudsstelle zur Schlichtung von Streitfällen geschaffen werden. Ziel sind außergerichtliche Einigungen zwischen den Streitparteien, bevor es zu langen Verfahren kommt. Eine Pflicht, die Ombudsstelle einzuschalten, besteht aber nicht. Es gibt nach Angaben Schäffers zudem 42 Antidiskriminierungsstellen im Land, an die sich Menschen wenden können.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf hatte eine solche Ombudsstelle nicht vorgesehen. Nach langem Ringen um das Gesetz wurde schließlich auch dies beschlossen.

Beschwerden müssen begründet sein 

Der größte Streitpunkt war – wie auch in Berlin – die Vorschrift zur Beweislast bei möglichen Diskriminierungen, sie findet sich künftig in § 8 LADG NRW. Dieser war im ursprünglichen Entwurf weiter als in Berlin formuliert. Danach sollten Indizien reichen, die eine Diskriminierung vermuten lassen, um die Beweislast für das Fehlen einer Diskriminierung auf den Staat übergehen zu lassen. 

Nach langem Streit hat man die Regelung präziser gefasst. Danach müssen jetzt Tatsachen bewiesen werden, die eine Diskriminierung "überwiegend wahrscheinlich" machen. Die Beschwerde muss also begründet sein, und es müssen Tatsachen vorgelegt werden. 

In Berlin ist § 7 LADG ähnlich gefasst. Auch hier bedarf es der Darlegung von Tatsachen, die eine Diskriminierung "überwiegend wahrscheinlich" machen. Allerdings müssen diese Tatsachen hier nur glaubhaft gemacht, nicht bewiesen werden.

Vor allem die Gewerkschaft der Polizei (GdP) hatte gegen eine ihrer Ansicht nach drohende Beweislastumkehr durch das Gesetz protestiert und kritisiert, dies schaffe pauschal eine Misstrauenskultur gegen die Polizei und alle Beschäftigten des öffentlichen Dienstes. Kritiker des Gesetzes hatten befürchtet, dass Entscheidungen der Polizei oder von Lehrkräften sofort unter Diskriminierungsverdacht hinterfragt werden könnten und die staatliche Seite dann das Gegenteil beweisen müsste.

Anders als in Berlin: Justiz vom Gesetz ausgenommen

Grundsätzlich gilt das Gesetz für alle öffentlichen Stellen, allerdings nicht für kommunale Behörden. Anders als in Berlin sind Gerichte, Staatsanwaltschaften und der Verfassungsgerichtshof vom Anwendungsbereich ausgenommen. In Berlin gilt dies nur, soweit die Gerichte Rechtsprechungstätigkeit ausüben, weil insofern die richterliche Unabhängigkeit gilt. Die Verwaltungstätigkeit der Gerichte hingegen ist vom Anwendungsbereich in Berlin erfasst.

Ausgenommen ist in NRW sogar die Polizei, sofern sie im Auftrag der Staatsanwaltschaft als Ermittlungsperson, also im Rahmen der Strafverfolgung, tätig wird. Diskriminierungen bei Wohnungsdurchsuchungen oder Fahndungen fallen daher nicht unter das LADG NRW. Wird die Polizei zur Gefahrenabwehr tätig, etwa bei Verkehrskontrollen, unterfällt die Tätigkeit auch in NRW dem neuen LADG.

In Berlin dagegen fallen Gefahrenabwehr und Strafverfolgung unter das LADG. Kürzlich verurteilte das Amtsgericht Mitte das Land zu einer Entschädigungszahlung von 500 Euro, weil Polizeibeamte bei einer Personenfahndung eine Schwarze Person kontrolliert hatten, auf die die Täterbeschreibung nicht passte.

mk/dpa/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Nicht ganz nach Berliner Vorbild: . In: Legal Tribune Online, 17.07.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60458 (abgerufen am: 08.08.2026 )

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