Der neue Medienstaatsvertrag kommt: Alexa, gib mir Viel­falt!

Gastbeitrag von Dr. Martin Gerecke, M. Jur. (Oxford)

16.12.2019

Die Länderchefs haben den neuen Medienstaatsvertrag verabschiedet. Als "Meilenstein" wird er gepriesen. Das ist er aber nicht, meint Martin Gerecke, aber ein guter Anfang. Viele Fragen bleiben trotzdem offen. Ein Überblick.

Am 05. Dezember ist der neue Medienstaatsvertrag (MStV) verabschiedet worden. Er soll die Regulierung der Medien in das neue technologische Zeitalter führen. Hier kommen die wichtigsten neuen Regelungen im Überblick.

Medien: Mehr als bloß Rundfunk

Der MStV ersetzt den alten Rundfunkstaatsvertrag. Dieser stammt aus dem Jahr 1991. Die aktuelle Presseberichterstattung ist geprägt von der (freudigen) Annahme, nun endlich würden auch Online-Medien reguliert. Tatsächlich gilt der Rundfunkstaatsvertrag schon in seiner aktuellen Fassung nicht nur für den herkömmlichen Rundfunk – also Fernsehen und Radio –, sondern auch für Webseiten und VoD-Dienste (Telemedien bzw. fernsehähnliche Telemedien) oder für Live-Streamer (Rundfunk). Die Regelungen waren allerdings fragmentiert und auslegungsbedürftig. Im Zuge der fast jährlichen Novellen wurde der alte Rundfunkstaatsvertrag immer nur ausgebessert, vor dem Hintergrund der neuen Technologien aber nie grundlegend reformiert. 

Der neue MStV führt nun unter anderem mit der "Medienplattform" (zum Beispiel Kabelnetze, OTT-Dienste wie Zattoo oder waipu), den "Benutzeroberflächen" (zum Beispiel Apps in Smart-TVs), den "Medienintermediären" (zum Beispiel Youtube, die Google-Suche) und den "Video-Sharing-Diensten" (zum Beispiel auch Youtube) neue Begriffe ein, die die bisherigen Regelungen zum Teil neu fassen und – technologieübergreifend – erweitern. Letztlich wird aber auch damit der alte Rundfunkstaatsvertrag nur ergänzt. 

Folgendes Problem deutet sich dabei schon an: Auslegungsschwierigkeiten bleiben bei solchen Medien bestehen, die mehreren Bestimmungen zuzuordnen sind, zum Beispiel Video-Content-Plattformen wie Youtube oder Sprachassistenten wie Alexa. Je nachdem, als was man sie einsortiert, gelten dann unterschiedliche Vorgaben.

Lizenzpflicht für Live-Streamer

Ein Problem des alten Rundfunkstaatsvertrages bestand darin, dass viele kleinere Blogger und Youtuber, insbesondere auch eSportler, mit ihrem Live-Stream, so dieser regelmäßig mindestens 500 potenzielle Nutzer zeitgleich erreichte, unter die rundfunkrechtliche Lizenzpflicht fielen. Diese Hürde beseitigt der MStV im Rahmen des sog. "Bagatellrundfunks" (der sich mit diesem Begriff aber nicht mehr im neuen Regelwerk findet): Künftig müssen nur solche Streamer, die im Durchschnitt von sechs Monaten mindestens 20.000 Nutzer gleichzeitig erreichen oder zukünftig potenziell erreichen werden, eine Lizenz bei der Landesmedienanstalt beantragen. 

Hier stellt sich folgendes Problem: Wie will man den Durchschnitt von 20.000 Nutzern berechnen? Wird jede Sendung einzeln betrachtet und der Durchschnitt minutengenau ermittelt? Oder gilt der Höchstwert pro Sendung? Werden die Nutzerzahlen mehrerer Kanäle des Anbieters addiert? Diese Fragen bleiben offen.

Alternativ und unabhängig von der Zuschauerzahl sind solche Angebote zulassungsfrei, die nur "geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung" haben. Spötter werden ein Großteil der Let's-play-Angebote hierunter fassen; die Anbieter werden versuchen, den Bedeutungsgehalt ihrer Streams herunterzuspielen. Neue Anbieter auf dem Markt werden zunächst wohl immer eine "geringe Bedeutung für die Meinungsbildung" haben – und deshalb anfangs zulassungsfrei sein. 

Die Landesmedienanstalten werden letztlich auch hier nähere Auslegungsregeln treffen müssen. Denn verlässliche Rechtssicherheit bietet die Grundrechtsschranke aus Art. 5 Grundgesetz (GG) nicht: Wo zieht man die Grenze zwischen geringer und ausreichend großer Bedeutung für die Meinungsbildung? 

Problem: Vielfaltssicherung bei Gatekeepern

Die Auswahl und Auffindbarkeit von Medieninhalten war immer schon ein zentrales Thema der Regulierung. Angesichts von Inhalten, die losgelöst von einem Standort an gleich mehreren Stellen im Internet aufzufinden sein können (Stichwort: Ubiquität), und dem technologischen Fortschritt der Endgeräte stellen sich aber neue Fragen. 

Ein Beispiel: Beim klassischen Küchenradio war die Vielfaltssicherung einfach. Bei Sprachassistenten wie Alexa oder Siri ist es das nicht. Diese bieten häufig zunächst nur einen Anbieter an – den sie unter Umständen auch noch selbst bestimmen. Die neuen Regeln des MStV zu Medienplattformen und Benutzeroberflächen fordern daher von den Anbietern die Gleichbehandlung von gleichartigen Angeboten im Hinblick auf Auffindbarkeit, Sortierung, Anordnung oder Abbildung. Die der Auswahl zugrundeliegenden Grundsätze muss der Anbieter dem Nutzer transparent machen.

Ähnliches gilt für Intermediäre wie die Suchmaschine von Google, Youtube oder Facebook (mehr als eine Million Nutzer pro Monat). Auch hier etabliert der MStV ein Diskriminierungsverbot für journalistisch-redaktionelle Inhalte. Das ist im Grundsatz richtig, um zu verhindern, dass zum Beispiel Videodienste aus willkürlichen, unsachgemäßen oder vielleicht sogar finanziellen Gründen bestimmte Inhalte bevorzugt anzeigen und so die öffentliche Meinung einseitig steuern. Andererseits ist es von der Regulierung des Diskriminierungsverbots – zumal, wenn es derart offen formuliert wird wie im MStV – nicht weit zum unzulässigen Eingriff in die Medienfreiheit. 

Vor allem ist zu beachten: Die Auswahl der Inhalte in der Google-Suche oder bei Youtube mag auf dem individuellen Nutzerverhalten, der Häufigkeit der Abrufe, der Aktualität und/oder Zufall basieren. Dabei kann es naturgemäß auch zur ungleichen Anzeige von Inhalten kommen. Das bedingt im Übrigen auch schon der Umfang der Inhalte. Intermediäre haben eine soziale Funktion, weil sie einem breiten Publikum strukturiert Zugang zu Inhalten verschaffen (oft auch zu bisher unbeachteten und benachteiligten Inhalten) und so die digitale Wertschöpfung steigern. Sie fördern damit nicht nur die Meinungs- und Informationsfreiheit ihrer Nutzer, sie sind auch selbst Träger dieser Grundfreiheiten (Art. 5 Abs. 1, 12, 14 GG). 
Die widerstreitenden Interessen sind deshalb schonend auszugleichen. Das bedeutet auch, dass Intermediären der Spielraum ihrer Auswahlentscheidung nicht unzulässig beschränkt werden darf – zumindest, solange Inhalte nicht willkürlich diskriminiert werden. Der MStV sieht immerhin vor, dass Medienintermediäre auch künftig keine Geschäftsgeheimnisse offenlegen müssen. Sie sind aber verpflichtet, über die Kriterien, die über den Zugang eines Inhalts und über seinen Verbleib entscheiden, sowie über die zentralen Kriterien seiner Aggregation, Selektion und Präsentation zu informieren.

Social Bots: über die Stränge geschlagen

Der MStV sieht auch eine Kennzeichnungspflicht für Social Bots vor, also für Computerprogramme, die in sozialen Netzwerken automatisiert Inhalte veröffentlichen. 

Ist der Gesetzgeber bei der Reformierung des MStV in vielen Teilen zu spät dran, agiert er hier verfrüht. Die Auswirkungen von Social Bots auf Debatten ist nach wie vor unklar, die Datenlage dünn. Zudem stellt sich die Schwierigkeit, wie die Anbieter von Telemedien überhaupt prüfen und erkennen sollen, was ein Social Bot ist.
 
Der neue MStV soll spätestens im September 2020 in Kraft treten.

Der Autor Dr. Martin Gerecke, M. Jur. (Oxford) ist Rechtsanwalt bei der Wirtschaftskanzlei CMS in Deutschland und berät Unternehmen und Einzelpersonen im Recht der neuen Medien, Urheberrecht sowie zum E-Commerce.
 

Zitiervorschlag

Der neue Medienstaatsvertrag kommt: . In: Legal Tribune Online, 16.12.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/39261 (abgerufen am: 06.11.2024 )

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