BayVerfGH weist Popularklage zurück: Kreis darf Landschaftsschutzgebiet ändern

17.09.2012

Der BayVerfGH hat die Popularklage gegen Verordnungen, mit denen der Landkreis Miesbach Flächen aus einem Landschaftsschutzgebiet herausgenommen hatte, abgewiesen.

Der Antragsteller hatte die Feststellung begehrt, dass die Verordnungen gegen Vorschriften der Bayerischen Verfassung verstoßen und daher nichtig sind. Sie verletzen nach seiner Auffassung in krasser Weise die Verpflichtung zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen sowie von Natur und Landschaft. Die Interessen von Gemeinden, Grundstücksbesitzern und Investoren seien einseitig bevorzugt worden.

Dies sah der Bayerische Verfassungsgerichtshof (BayVerfGH) anders und wies die Popularklage ab (Entsch. v. 13.09.2012, Az. 16-VII-1). Es liege kein Verstoß gegen die Bayerische Verfassung vor. Die Abgrenzung von Landschaftsschutzgebieten stehe im Ermessen des Verordnungsgebers. Er sei grundsätzlich nicht daran gehindert, die Grenzen eines Landschaftsschutzgebiets selbst dann enger zu ziehen, wenn die Voraussetzungen für die Unterschutzstellung fortbestehen. Die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes hätten in den vorliegenden Fällen kein derartiges Gewicht, dass eine Verkleinerung des Schutzgebiets schlechterdings nicht in Betracht käme.

age/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

BayVerfGH weist Popularklage zurück: Kreis darf Landschaftsschutzgebiet ändern . In: Legal Tribune Online, 17.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7101/ (abgerufen am: 18.04.2024 )

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