Am 27. Dezember entscheidet Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier, ob er nach der verlorenen Vertrauensfrage den Bundestag auflösen und eine Neuwahl ansetzen wird. Der Neuwahltermin am 23. Februar 2025 wird immer wahrscheinlicher.
Bundespräsident Frank-Walter Steinmeier wird am 27. Dezember verkünden, ob er nach der verlorenen Vertrauensfrage von Bundeskanzler Olaf Scholz (SPD) den Bundestag auflöst und eine Neuwahl ansetzt. Das teilte er in Berlin mit. Vorgesehen als Neuwahltermin ist von den Parteien bislang der 23. Februar 2025. Der Bundestag kann sich aber nicht selbst auflösen. Die Entscheidung hierüber liegt nach Art. 68 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes (GG) beim Bundespräsidenten.
Scholz hatte am vergangenen Montag im Bundestag die Vertrauensfrage gestellt und die Abstimmung hierüber – wie gewünscht – verloren. Daraufhin schlug er dem Bundespräsidenten vor, den Bundestag aufzulösen und damit eine Neuwahl zu ermöglichen. Laut Art. 68 Abs. 1 S. 1 GG kann der Bundespräsident dies innerhalb von 21 Tagen tun.
Steinmeier: "Land braucht handlungsfähige Regierung"
Der Bundespräsident kann sich aber auch gegen die Auflösung entscheiden – zumindest theoretisch. Denn in Art. 68 GG steht nur, dass der Bundespräsident den Bundestag auflösen "kann" – nicht, dass er ihn auflösen "muss". Dass Steinmeier die Auflösung verweigert, ist aber praktisch ausgeschlossen. Er hat bereits wissen lassen, dass er den angestrebten Neuwahltermin am 23. Februar für realistisch hält.
Zudem hat er erklärt, nach welchem Maßstab er entscheiden werde: "Unser Land braucht stabile Mehrheiten und eine handlungsfähige Regierung." Dies sei seit dem Ampel-Aus vom 6. November nicht mehr gegeben.
Bis Ende Februar werden dann die Wahlprogramme beschlossen und Kanzlerkandidaten der Parteien bestimmt, teils noch im Dezember (CDU/CSU und SPD), teils erst im Januar (Grüne, BSW und AfD).
Gespräche mit Fraktionsvorsitzenden
In den vergangenen Tagen führte Steinmeier Gespräche mit den Vorsitzenden aller Fraktionen und Gruppen im Bundestag - "um mich zu vergewissern, dass es keine Aussichten auf eine stabile parlamentarische Mehrheit für eine Bundesregierung mehr gibt", wie es in seiner Mitteilung vom Freitag hieß.
Ein Hintergedanke dürfte dabei gewesen sein, die Entscheidung bei einer möglichen Anfechtung der Auflösung vor dem Bundesverfassungsgericht rechtssicher zu machen. Karlsruhe hatte sich schon 1983 und 2005 mit der damaligen Auflösung des Bundestages befassen müssen, nachdem Abgeordnete geklagt hatten.
Im Urteil von 1983 hieß es, der Kanzler solle das Verfahren nach Art. 68 GG nur anstrengen dürfen, wenn es politisch aus seiner Sicht nicht mehr gewährleistet sei, mit den im Bundestag bestehenden Kräfteverhältnissen weiterzuregieren. "Die politischen Kräfteverhältnisse im Bundestag müssen seine Handlungsfähigkeit so beeinträchtigen oder lähmen, dass er eine vom stetigen Vertrauen der Mehrheit getragene Politik nicht sinnvoll zu verfolgen vermag."
Dass Abgeordnete gegen die Auflösung wirklich nach Karlsruhe ziehen sollten, ist bisher noch nicht absehbar.
xp/dpa/LTO-Redaktion
Nach verlorener Vertrauensfrage: . In: Legal Tribune Online, 20.12.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/56168 (abgerufen am: 12.02.2025 )
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