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Nach Messerattacke am Berliner Holocaust-Mahnmal: Ang­reifer zu 13 Jahren Haft ver­ur­teilt

05.03.2026

Das Bild zeigt das Holocaust-Mahnmal in Berlin, beleuchtet und abgesperrt nach der Messerattacke.

Das Kammergericht geht von einem vom IS "angeleiteten Anschlag" aus / Foto: picture alliance / ASSOCIATED PRESS | Markus Schreiber

Gut ein Jahr nach der Messerattacke am Holocaust-Mahnmal verurteilte das Kammergericht nun einen jungen Mann wegen versuchten Mordes. Ein "angeleiteter Anschlag", der dem IS zuzurechnen sei, so die Richterin bei der Verkündung. 

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Es ist der 21. Februar 2025: der damals 19-jährige Syrer tritt von hinten an einen spanischen Touristen heran und versetzt ihm einen 14 Zentimeter langen Schnitt an die Kehle. Dabei ruft er "Allahu Akbar" (etwa "Gott ist am größten" auf Arabisch). Das Opfer wird schwer verletzt, aber überlebt. Ein Jahr später verkündet das Berliner Kammergericht sein Urteil: Der Täter wird des versuchten Mordes (§ 211 Abs. 2 Strafgesetzbuch, StGB) und der versuchten Mitgliedschaft in einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 129a Abs. 5 StGB) schuldig gesprochen. 

Die Bundesanwaltschaft übernahm nach der Tat die Ermittlungen wegen der besonderen Bedeutung des Falls. Die Tat sei geeignet, die innere Sicherheit der Bundesrepublik zu beeinträchtigen, § 120 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Gerichtsverfassungsgesetz. Die Bundesanwaltschaft forderte eine lebenslange Haftstrafe. Das Gericht solle das allgemeine Strafrecht anwenden. Der Verteidiger des Mannes hatte hingegen auf eine Jugendstrafe von sieben Jahren plädiert. 

"Im Namen des IS"

Nun verkündete der 1. Strafsenat des Kammergerichts sein Urteil und wandte dabei, wie von der Anklage gefordert, das allgemeine Strafrecht an. Weil der Angeklagte zur Tatzeit 19 Jahre alt war, gilt er strafrechtlich als Heranwachsender. Bei der Prüfung, ob auf den Angeklagten das Jugend- oder das allgemeine Strafrecht anzuwenden war, hat der Senat den Angeklagten aufgrund seiner eigenständigen, selbstverantwortlichen Lebensweise einem jungen Erwachsenen gleichgestellt.

Laut Urteil sei der Syrer aus Leipzig nach Berlin gereist, um im Namen des Islamischen Staats (IS) einen Angriff zu begehen. Er habe das Holocaust-Mahnmal gezielt ausgesucht und sich dem IS über Messengerkommunikation als Mitglied angedient. "Er ging davon aus, dort Menschen jüdischen Glaubens anzutreffen", so die Vorsitzende Richterin Doris Husch. Husch sprach von einem "angeleiteten Anschlag". Bei seiner Festnahme habe der Angeklagte nicht nur den sog. Tauhid-Finger, ein von Islamisten genutztes Symbol, gezeigt, er habe auch einen Zettel mit dem sog. Treueschwur des IS bei sich getragen. Da aber nicht habe aufgeklärt werden können, ob der IS den Angeklagten tatsächlich als Mitglied aufgenommen habe, ging der Senat lediglich von einer versuchten Mitgliedschaft des Angeklagten aus.

Im Rahmen des Mordvorwurfs nach § 211 StGB bejahte der Senat die Verwirklichung zweier Mordmerkmale, nämlich Heimtücke durch den hinterhältigen Angriff auf ein arg- und wehrloses Opfer und niedrige Beweggründe, das islamistische und antisemitische Motiv.

Das inzwischen 31 Jahre alte Opfer überlebte nur knapp und trat im Verfahren als Nebenkläger auf (§ 395 Strafprozessordnung, StPO). Der Spanier habe allerdings gravierende "seelische Narben" davongetragen und sei bis heute nicht in der Lage zu arbeiten, so die Vorsitzende Richterin. Er befindet sich in psychologischer Behandlung.

Angeklagter zeigt Reue im Prozess

Auch der Angeklagte kam im Prozess zu Wort. So gestand er "einen Menschen gegriffen" und ihm einen großen Schnitt versetzt zu haben. Kurz darauf erklärte er sein Bedauern: "Schon eine Sekunde nach der Tat bereute ich es". Die Fahrt nach Berlin sei auf Druck eines Chat-Partners erfolgt, mit dem bei seinem Konsum von IS-Videos in Kontakt gekommen sei. Er bitte er um Vergebung.

Der nun 20-jährige Syrer kam 2023 als unbegleiteter, minderjähriger Flüchtling nach Deutschland und wohnte in einer Unterkunft in Leipzig. Er hatte sich zweieinhalb Stunden nach der Tat am Mahnmal gestellt. Er befindet sich bis heute in Untersuchungshaft. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, binnen einer Woche kann es mit Revision beim Bundesgerichtshof angefochten werden.

 

gs/dpa/LTO-Redaktion

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Nach Messerattacke am Berliner Holocaust-Mahnmal: . In: Legal Tribune Online, 05.03.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59468 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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