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Nach BVerfG-Urteil: Keine Ände­rungen am Wahl­recht geplant

02.08.2024

Der Plenarsaal im Bundestag

Die Grundmandatsklausel bleibt für die Bundestagswahl 2025 erhalten. Foto: picture alliance/dpa | Michael Kappeler

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Teile der Wahlrechtsreform verfassungswidrig sind. Die Ampel-Fraktionen und die Union haben daraufhin beraten.

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Die Ampel-Fraktionen wollen das Wahlrecht nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vorerst nicht weiter anpassen. "Da das Bundesverfassungsgericht durch eine Anordnung einen reibungslosen und rechtlich zulässigen Wahlgang für den Bundestag im kommenden Jahr sichergestellt hat, sind wir übereingekommen, dass es keine Änderungen mehr am Wahlrecht geben soll", erfuhr die Deutsche Presse-Agentur aus Koalitionskreisen. Auch die Rheinische Post hatte berichtet.

Zuvor hatten sich die Fraktionschefs von SPD, Grünen, FDP und der oppositionellen Union zu dem Urteil ausgetauscht. Es habe grundsätzlich unterschiedliche Bewertungen zwischen Ampel und Union gegeben, die in der noch zur Verfügung stehenden Zeit vor der Bundestagswahl nicht auszuräumen seien, hieß es. Die nächste Bundestagswahl soll im September 2025 stattfinden.

Alte Grundmandatsklausel vorerst wieder in Kraft

Das BVerfG hatte die Aufhebung der sogenannten Grundmandatsklausel im neuen Wahlrecht für verfassungswidrig erklärt und diese Regelung vorerst wieder in Kraft gesetzt. Damit gilt erst einmal weiter, dass Parteien auch dann in der Stärke ihres Zweitstimmenergebnisses in den Bundestag einziehen, wenn sie unter der Fünf-Prozent-Hürde liegen, aber mindestens drei Direktmandate gewinnen.

Ein weiteres Kernstück der Wahlrechtsreform, die Begrenzung des Bundestages auf 630 Abgeordnete und den Wegfall der sogenannten Überhang- und Ausgleichsmandate, haben die Karlsruher Richter dagegen bestätigt. Damit ist für die Zahl der Sitze im Parlament künftig allein das Zweitstimmenergebnis einer Partei entscheidend – auch dann, wenn sie mehr Direktmandate geholt hat. In dem Fall gehen die Wahlkreisgewinner mit den schlechtesten Erststimmenergebnissen leer aus.

dpa/xp/LTO-Redaktion

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Nach BVerfG-Urteil: . In: Legal Tribune Online, 02.08.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/55146 (abgerufen am: 18.02.2026 )

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