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FG Münster im Eilverfahren: Auto wegen Platz­angst des Schuld­ners unp­fändbar

23.01.2026

Eine Person steht in einer verschwommenen Menschenmenge auf einem offenen Platz und hält sich die Hände vors Gesicht (Symbolbild)

Agoraphobie führt bei Betroffenen zu Angstzuständen und Panikattacken, die etwa in öffentlichen Verkehrsmitteln und auf Plätzen ausgelöst werden. Foto: Adobe-Stock/terovesalainen

Ein Auto, das seinem unter Platzangst leidenden Eigentümer die Teilnahme am öffentlichen Leben ermöglicht, kann als "gesundheitliches Hilfsmittel" im Sinne des Gesetzes vor Pfändung geschützt sein, so das FG in einer aktuellen Entscheidung.

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Wegen 609.157,29 Euro Steuerschulden stand die Gerichtsvollzieherin vor der Tür eines Mannes. Sie pfändete neben vielen weiteren Wertgegenständen auch das Auto des Schuldners. Monate später erfolgte die Wegnahme, um die gepfändeten Gegenstände zu verwerten. 

Der Schuldner wehrte sich mit Einsprüchen gegen die Wegnahme. Was das Auto anging, trug er eine nicht alltägliche Begründung vor: Aufgrund seiner Agoraphobie, auch Platzangst genannt, sei er auf das Fahrzeug angewiesen. Man dürfe ihm das Auto deshalb nicht wegnehmen. 

Die Vollstreckungsbehörde überzeugte das nicht, weswegen sich der Mann im Wege einstweiligen Rechtsschutzes ans Gericht wandte. Mit Erfolg: Das Finanzgericht (FG) Münster hatte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Autopfändung und setzte die sofortige Vollziehung nach § 69 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Finanzgerichtsordnung (FGO) aus. Der Mann bekommt sein Auto also vorerst wieder (Beschl. v. 19.12.2025, Az. 4 V 2500/25 AO).

Pfändungsschutz für Alltagshilfsmittel psychisch Kranker

Seine Zweifel begründete das FG mit § 295 Abgabenordnung i. V. m. § 811 Nr. 1 Buchst. c Zivilprozessordnung (ZPO). Demnach unterliegen Sachen, die der Schuldner oder eine Person, mit der er in einem gemeinsamen Haushalt zusammenlebt, aus gesundheitlichen Gründen benötigt, nicht der Pfändung. 

Hierauf hatte sich der Schuldner vor Gericht berufen: Agoraphobie zeige sich bei ihm in Furcht oder Angst vor Situationen oder Orten, zum Beispiel in Menschenmengen und Einkaufszentren oder während des Fahrens. Daher sei er stark auf eine vertraute, vorhersehbare Umgebung angewiesen. Das gepfändete Auto biete eine solche gewohnte, sichere Umgebung, in der er sich bewegen könne, ohne Panikattacken oder Angstzustände zu erleben. Nur so könne er seine regelmäßigen Arzttermine wahrnehmen und seine Kinder zur Schule und zu Terminen fahren. Das Auto sei daher ein gesundheitsrelevantes Hilfsmittel, das ihm die Teilhabe am gesellschaftlichen Leben überhaupt ermögliche.

Auswirkungen der Krankheit sind noch im Hauptsacheverfahren zu beweisen

Das Gericht gelangte nach summarischer Prüfung im Eilverfahren zu der Auffassung, dass das, was der Mann geschildert hatte, tatsächlich mit dem Krankheitsbild der Agoraphobie übereinstimmen könnte. 

Zwar rechtfertige die bloße Abhängigkeit von einem Auto als Beförderungsmittel nach höchstrichterlicher Rechtsprechung noch keine Pfändungssperre. Das Auto stelle in diesem Fall aber nicht nur ein Beförderungsmittel für den Mann dar, sondern kompensiere darüber hinaus manche Nachteile und Probleme, die dem Mann aus seiner psychischen Erkrankung heraus entstünden. Das Auto erleichtere wesentlich seine Eingliederung in das öffentliche Leben. Mit der Neufassung von § 811 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ZPO sollten bewusst auch Sachen vor Pfändung geschützt sein, die der Schuldner aufgrund einer psychischen Erkrankung benötigt, so das Gericht. Jedenfalls im Eilverfahren ergaben sich für das Gericht ernstliche Zweifel daran, ob die Behörde das Auto wirklich hätte pfänden dürfen.

Das FG betonte aber auch: Die abschließende Klärung und Feststellung, wie sehr der Mann das Auto wirklich braucht und ob es damit wirklich unpfändbar wird, finde im noch anhängigen Einspruchsverfahren als Hauptsacheverfahren statt.

Die Beschwerde wurde nicht zugelassen.

jh/LTO-Redaktion

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FG Münster im Eilverfahren: . In: Legal Tribune Online, 23.01.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59082 (abgerufen am: 10.08.2026 )

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