Der DITIB will in Germersheim eine besonders große Moschee in einem Wohngebiet bauen. Zu groß meint das OVG Rheinland-Pfalz. Zweifel an der Gebietsverträglichkeit und unrealistische Prognosen im Bauantrag sind entscheidend.
Der Verein DITIB Türkisch Islamische Gemeinde Germersheim hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine Moschee in einem besonderen Wohngebiet in Germersheim. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz (Beschl. v. 22.11.2023, Aktenzeichen: 8 A 10433/23.OVG).
DITIB stellte im Juni 2019 einen Bauantrag zum Neubau einer Moschee mit einer Nutzfläche von ca. 2.226 m² und zwei Gebetsräumen mit einer Gesamtfläche von ca. 625 m². Der Bauantrag wurde vom Landkreis Germersheim schließlich abgelehnt. In Deutschland ist die Zulässigkeit eines Bauvorhabens vor allem im Baugesetzbuch (BauGB) geregelt. Sofern ein Bebauungsplan vorhanden ist, bestimmt § 30 BauGB, dass sich die Zulässigkeit eines Bauvorhabens grundsätzlich nach diesem Plan richtet.
DITIB reichte 2022 Klage ein, die schon das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße abwies. Zur Begründung hieß es, der Bebauungsplan weise ein besonderes Wohngebiet aus. Dort seien "Anlagen für kirchliche Zwecke", zu denen auch eine Moschee zähle, dem Grunde nach zwar zulässig. Allerdings müsse im Einzelfall geprüft werden, ob die Moschee nach Art und Umfang gebietsverträglich, d.h. in dem fraglichen besonderen Wohngebiet mit der Wohnnutzung vereinbar sei. Dabei komme es darauf an, ob die zu erwartenden Immissionen – hier insbesondere Belastungen durch Lärm und Verkehr – der Nachbarschaft zumutbar seien.
DITIB machte unrealistische Prognosen
DITIB hätte im Bauantrag nachvollziehbare Angaben über das Ausmaß der Beeinträchtigungen für die Nachbarschaft machen müssen. Doch die Angaben seien unplausibel, so das VG. Zwar sei in der Baubeschreibung die maximale Personenzahl auf 500 begrenzt. Bei diesem Wert handele es sich aber nicht um eine realistische Prognose. Es sei mit mehr Moscheebesuchern zu rechnen, da die geplante Moschee eine doppelt so große Nutzfläche erhalten solle, wie die aktuell vom Kläger genutzte Moschee auf dem Nachbargrundstück. Die Fläche der Gebetsräume solle auf das Anderthalbfache des Bestandes vergrößert werden. Die aktuell betriebene Moschee werde bereits jetzt zu verschiedenen Ereignissen (insbesondere zum Freitagsgebet und zu den beiden großen Festgebeten) von deutlich mehr als 500 Besuchern frequentiert, was sich aus den eigenen Angaben des Klägers und den vom ihm erstellten Tätigkeitsberichten ergebe.
Auch die vom Kläger geplante Beschränkung auf 15 zugängliche Stellplätze zur Nachtzeit lasse nicht zuverlässig erwarten, dass keine Belästigungen für die Anwohner entstünden. Es dränge sich die Vermutung auf, dass zwar das Stellplatzkonzept im Bauantrag der Lärmproblematik angepasst worden sei, allerdings für den tatsächlichen Betrieb davon auszugehen sei, dass – jedenfalls im Fastenmonat Ramadan – auch zur Nachtzeit deutlich mehr als 15 Pkw die Moschee anfahren würden, da auch insoweit mit hohen Besucherzahlen zu rechnen sei und 66 Parkplätze zur Verfügung stünden.
Oberverwaltungsgericht sieht keine Verletzung der Religionsfreiheit
Den Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das OVG ab. Das Verwaltungsgericht habe zu Recht festgestellt, dass die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens nicht abschließend geprüft werden könne, weil sich nicht hinreichend feststellen lasse, ob das als Anlage für kirchliche Zwecke im konkreten Fall mit der Wohnnutzung gebietsverträglich sei. Die Ablehnung der Baugenehmigung verletze den Kläger auch nicht in seiner verfassungsrechtlich geschützten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit.
Denn zu den immanenten Schranken der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit gehörten für die Errichtung von Kultusstätten anerkanntermaßen die Beschränkungen durch das Bauordnungs- und Bauplanungsrecht. Der vorliegende Streitfall werfe nicht die Frage nach dem "Ob" einer religiösen Betätigung im besonderen Wohngebiet auf, sondern die Frage, in welcher Dimension eine Anlage zur religiösen Betätigung dort noch gebietsverträglich sei.
fz/LTO-Redaktion
OVG Rheinland-Pfalz weist Klage von DITIB ab: . In: Legal Tribune Online, 04.12.2023 , https://www.lto.de/persistent/a_id/53323 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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