Ein Anbieter von Mobilfunkleistungen darf in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen keine Zusatzgebühren verlangen, wenn der Kunde innerhalb eines bestimmten Zeitraums keine Anrufe tätigt und auch keine SMS versendet. Dies hat das OLG in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil entschieden.
Der Kunde werde entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, so das Oberlandesgericht (OLG). Dem als "Nichtnutzergebühr" bezeichneten Entgelt liege überhaupt keine Gegenleistung des Mobilfunkanbieters zugrunde. Dieser versuche der Sache nach den Kunden mit einer Art "Strafzahlung" zu belegen, wenn er die bezahlten Inklusivleistungen nicht einmal teilweise abruft. Derartige Vertragsstrafen, obwohl der Kunde sich vertragstreu verhält und auch dem Mobilfunkanbieter durch das Verhalten des Kunden kein Schaden entstanden ist, seien unwirksam.
Der Mobilfunkanbieter dürfe auch nach Beendigung des Mobilfunkvertrags keine "Pfandgebühr" in Rechnung stellen, wenn der Kunde die dann wirtschaftlich wertlose SIM-Karte nicht innerhalb von zwei Wochen zurückschickt. Bei der "Pfandgebühr" handele es sich um einen pauschalen Schadensersatz, der den zu erwartenden Schaden jedoch aller Voraussicht nach übersteige (Urt. v. 03.07.2012, Az. 2 U 12/11).
Gegen den Mobilfunkanbieter geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände und bereits vor dem Landgericht Kiel recht bekommen. Der Anbieter war in Berufung gegangen.
plö/LTO-Redaktion
Schleswig-Holsteinisches OLG zu Mobilfunkverträgen: . In: Legal Tribune Online, 18.07.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/6652 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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