Nach rechtlicher Prüfung im Bundesagrarministerium: Keine Min­dest­lohn-Aus­nahmen für Sai­son­kräfte

15.07.2025

Viele Erntehelfer kommen nur für die Hochsaison. Könnten für sie Ausnahmen vom Mindestlohn gelten? Der Agrarminister zeigte sich offen dafür. Doch nun ergab eine interne Prüfung etwas anderes. 

Mindestlohn-Ausnahmen für Saisonkräfte in der Landwirtschaft sind nach einer Prüfung des Bundesagrarministeriums rechtlich nicht zulässig. Dies ergebe sich etwa aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz im Grundgesetz, teilte das Ressort mit. Der Mindestlohn sei als absolute Untergrenze gesetzlich verankert. Dies gelte für alle Jobverhältnisse, auch für kurzfristig Beschäftigte und Saisonkräfte. Zunächst berichtete die Rheinische Post darüber. 

Zuvor hatte sich Bundesminister für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat Alois Rainer (CSU) aufgeschlossen für Branchenforderungen nach Ausnahmen gezeigt und die juristische Prüfung in Auftrag gegeben. Der gelernte Metzgermeister sagte der dpa: "Mir war sehr wichtig, diesen Weg sorgfältig zu prüfen." Viele Betriebe stünden unter erheblichem Druck – besonders da, wo noch echte Handarbeit gefragt sei wie bei Obst und Gemüse.

Bauernverband empört

Bauernpräsident Joachim Rukwied sprach angesichts des Prüfungsergebnisses von einem “schwarzen Tag” für die Erzeugung von Obst, Gemüse und Wein. "Diese Entscheidung lässt jedes Bekenntnis zu einer heimischen Landwirtschaft zu einer Farce werden", sagte er der Rheinischen Post. Die Produktion werde ins Ausland verlagert. "Unsere heimischen Erzeugnisse bei Obst und Gemüse werden deutlich teurer werden, und die Inflation wird massiv angeheizt."

Der Bauernverband hatte vorgeschlagen, dass Saisonarbeitskräfte nur 80 Prozent des Mindestlohns erhalten sollten. Das Bundesarbeitsministerium wies bereits direkt darauf hin, dass dies unzulässig sei. Rainer sagte, die schrittweise Erhöhung stelle viele Höfe vor große Herausforderungen. Am Ende müsse sich der Anbau wirtschaftlich tragen. "Deshalb setzen wir auf Entlastungen an anderer Stelle." So würden Bürokratiekosten reduziert, die Stromsteuer gesenkt, und es gebe wieder Entlastungen beim Agrardiesel. "Auch künftig sollen qualitativ hochwertige und bezahlbare Lebensmittel aus unserer Heimat auf den Tisch kommen."

Rechtslage eigentlich eindeutig

Der gesetzliche Mindestlohn steigt bis 2027 in zwei Stufen auf 14,60 Euro pro Stunde. Anfang kommenden Jahres soll er bereits von aktuell 12,82 Euro auf 13,90 Euro steigen. Seit Januar 2025 beträgt er 12,82 Euro pro Stunde. Über die Anpassung des allgemeinen gesetzlichen Mindestlohns entscheidet nach der Konzeption des Mindestlohngesetzes alle zwei Jahre eine unabhängige Kommission der Tarifpartner, die sich aus Vertretern der Arbeitgeberverbände sowie den Gewerkschaften zusammensetzt und außerdem von Wissenschaftlern beraten wird. Die konkrete Anpassung erfolgt regelmäßig im Wege einer Verordnung (Mindestlohnanpassungsverordnung) auf Grundlage von § 11 MiLoG.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Deutschland haben grundsätzlich Anspruch auf die Zahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe des geltenden Mindestlohns. Allerdings gibt es nach § 22 MiLoG auch Ausnahmen, wie z. B. Beschäftigte unter 18 Jahren oder langzeitarbeitslose Personen, für die der gesetzliche Mindestlohn nicht gilt. Ausnahmen für Saisonarbeitskräfte bzw. Erntehelfer sind im Gesetz indes nicht vorgesehen.

dpa/hs/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

Nach rechtlicher Prüfung im Bundesagrarministerium: . In: Legal Tribune Online, 15.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57676 (abgerufen am: 07.12.2025 )

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