Vermieter dürfen eine Mieterhöhung nicht anhand eines 20 Jahre alten Mietspiegel begründen. Der Mieter könne daran nicht ablesen, ob die Erhöhung berechtigt sei oder nicht, entschied der BGH in einem am Montag veröffentlichten Urteil.
Ein 20 Jahre alter Mietspiegel ist mangels eines Informationsgehaltes für den Mieter zur Begründung eines Mieterhöhungsbegehrens ungeeignet. Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte ein auf diese Weise begründetes Mieterhöhungsverlangen aus formellen Gründen ab (Urt.v. 16.10.2019, Az. VIII ZR 340/18).
Eine Mieterin in Magdeburg hatte Anfang 2017 Post von der Hausverwaltung bekommen. Darin stand, dass die Miete für ihre 79-Quadratmeter-Wohnung um 60 Euro auf dann 360 Euro steigen solle. Begründet wurde das mit Verweis auf den städtischen Mietspiegel aus dem Jahr 1998. Die Frau stimmte der Erhöhung nicht zu, der Streit ging durch die Instanzen.
Grundsätzlich können Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben, solange es in den letzten 15 Monaten noch keine Erhöhung gab. Das muss dem Mieter aber nachvollziehbar begründet werden. Der Mietspiegel ist dafür eine Möglichkeit. Laut Gesetz sollte dieser alle zwei Jahre aktualisiert werden.
BGH: Mieterhöhung auch anders begründbar
Gibt es keinen aktuellen Mietspiegel, darf der Vermieter zwar prinzipiell auch einen veralteten verwenden. 20 Jahre alte Daten sind laut BGH aber "schon im Ansatz" nicht mehr geeignet.
Schließlich unterliege der Wohnwert einer Immobilie "typischerweise mit fortschreitender Zeit einem Wandel", entschieden die Karlsruher Richter. So könnten etwa im Laufe der Zeit bestimmte Einrichtungen, die einer Wohnung besonderen Wert verleihen und deshalb Gegenstand eines Mietspiegels sind, zur Standardausstattung werden. Auch könne die Bewertung einer (Wohn-)Lage durch mit der Zeit auftretende strukturelle Veränderungen beeinflusst werden.
Der Vermieter werde, so der BGH, durch die fehlende Möglichkeit, sich auf einen solchen Mietspiegel zu berufen, in seinem Recht, die Miete der gegenständlichen Wohnung bei Vorliegen der materiellen Voraussetzungen zu erhöhen, auch nicht übermäßig beeinträchtigt. Möglich sei eine Mieterhöhung immer noch aus anderen Gründen. So könne er zum Beispiel gemäß § 558a Abs. 2 Nr. 4 Bürgerliches Gesetzbuch auf drei vergleichbare Wohnungen Bezug nehmen.
dpa/hs/LTO-Redaktion
BGH: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/38653 (abgerufen am: 09.10.2024 )
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