Der Schlagersänger Michael Wendler ist nicht zu einer Gerichtsverhandlung in Dinslaken erschienen. Deshalb hat eine Richterin einen Sitzungshaftbefehl gegen ihn erlassen. Ob dieser aber vollstreckt wird, sei unklar.
Weil der Schlagersänger Michael Wendler nicht als Angeklagter in einem Prozess erschienen ist, will ihn das Amtsgericht (AG) Dinslaken nun per Haftbefehl zur Verhandlung bringen lassen. Eine Richterin erließ am Dienstag einen sogenannten Sitzungshaftbefehl, der gilt, bis Wendler ("Egal", "Sie liebt den DJ") seiner Ladung vor Gericht nachkommt. Er sei ordnungsgemäß zu den mehrfach verschobenen Gerichtsterminen geladen worden und fehle nun unentschuldigt, so das Gericht nach Angaben eines Sprechers. Der Sänger lebt mittlerweile allerdings in den USA. Es sei unklar, ob ein solcher Haftbefehl in den USA überhaupt vollstreckt werde, ergänzte der Sprecher des Gerichts am Dienstag.
Die Staatsanwaltschaft wirft dem 49-Jährigen vor, Beihilfe zum Vereiteln einer Zwangsvollstreckung geleistet zu haben. Deswegen war ein Strafbefehl erlassen worden, gegen den Wendler allerdings Einspruch einlegt hat. Daher kam es nach mehreren verschobenen Terminen nun zum Prozess. Am Vorabend des Prozesses hatte Wendlers Anwalt beantragt, seinen Mandaten von der Pflicht zu entbinden, persönlich nach Dinslaken zu kommen. Dem kam das Gericht allerdings nicht nach. Die Staatsanwaltschaft beantragte daraufhin einen Haftbefehl.
Wendler sollen - so der Vorwurf im Strafbefehl - Autorenanteile an mehr als 150 Musiktiteln überschrieben worden sein, um das Vermögen des ursprünglichen Rechteinhabers vor der Vollstreckung zu bewahren. In selber Absicht soll ihm ebenfalls vom ursprünglichen Rechteinhaber die Wortmarke "Michael Wendler" übertragen worden sein.
Der Strafbefehl beläuft sich nach Angaben des Gerichts auf sechs Monate Freiheitsstrafe auf Bewährung. Als Bewährungsauflage seien 100.000 Euro an die Staatskasse vorgesehen. Sein Anwalt äußerte sich auf Anfrage nicht zu den Vorwürfen.
dpa/pdi/LTO-Redaktion
Schlager-Star soll vor Gericht erscheinen: . In: Legal Tribune Online, 20.07.2021 , https://www.lto.de/persistent/a_id/45519 (abgerufen am: 04.12.2024 )
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