US-Bundesstaaten klagen gegen Metas App-Design: Machen Face­book und Ins­ta­gram Kinder süchtig?

19.08.2026

Zahlreiche US-Bundesstaaten werfen Meta vor, seine Plattformen gezielt suchtfördernd gestaltet zu haben. Der Prozess könnte Milliarden kosten und zentrale Funktionen verändern. Auch für Deutschland ist er relevant. 

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Meta gerät wegen des Suchtpotenzials seiner Plattformen zunehmend unter juristischen Druck: Im März sprach eine Jury einer jungen Instagram-Nutzerin Millionen zu, im Mai verhinderte der Konzern ein weiteres Musterurteil durch einen Vergleich. Nun folgt der bislang größte Test. Mehrere US-Bundesstaaten nehmen nicht einzelne problematische Inhalte ins Visier, sondern die Funktionsweise von Facebook und Instagram selbst. 

Vor einem Bundesgericht im kalifornischen Oakland werfen sie Meta vor, seine Plattformen gezielt auf eine möglichst intensive Nutzung durch Kinder ausgerichtet zu haben. Likes, Autoplay, Push-Nachrichten und endloses Scrollen sollen psychologische Schwächen Minderjähriger ausnutzen und sie möglichst lange an die Dienste binden. Meta habe die Risiken verschleiert und nicht ausreichend verhindert, dass Kinder unter 13 Jahren die Apps mit falschen Altersangaben nutzen. 

Meta weist die Vorwürfe zurück. Mitarbeiter des Konzerns hätten sich mit den Gefahren für Kinder befasst und Schutzmaßnahmen ergriffen, erklärte Meta-Anwalt Paul Schmidt. Allein in den vergangenen drei Monaten habe das Unternehmen 600.000 Konten von Kindern unter 13 Jahren entfernt. 

Der Prozess vor Geschworenen soll bis zu sieben Wochen dauern. Als Zeugen werden unter anderem Meta-Chef Mark Zuckerberg und Instagram-Chef Adam Mosseri erwartet.

Milliarden und ein Umbau der Plattformen 

Nach Einschätzung der Klägerseite könnten sich die finanziellen Sanktionen auf rund 200 Milliarden Dollar belaufen. Die häufig genannte Summe von 1,4 Billionen Dollar stammt dagegen aus einer eigenen Hochrechnung Metas und wird von den Bundesstaaten nicht gefordert. 

Wichtiger als die Summe sind die verlangten Änderungen: Die Staaten wollen unter anderem gegen Likes und endloses Scrollen vorgehen, Zeitbegrenzungen für junge Nutzer durchsetzen und Altersbeschränkungen effektiver kontrollieren lassen. 

Darin unterscheidet sich das Verfahren von den bisherigen Fällen. Der Prozess einer jungen Frau gegen Meta und YouTube endete mit sechs Millionen Dollar Schadensersatz. Der Schulbezirk in Kentucky erhielt von Meta neun Millionen Dollar im Vergleich, aber weder ein Urteil noch Änderungen an den Plattformen. Nun geht es erstmals in dieser Größenordnung auch darum, wie Facebook und Instagram künftig funktionieren dürfen.

Das Produkt statt einzelner Inhalte 

Der rechtliche Ansatz zielt auf Metas eigene Gestaltungsentscheidungen: Meta soll nicht für einzelne Beiträge seiner Nutzer haften, sondern für eigene Entscheidungen bei der Gestaltung seiner Plattformen. Damit steht nicht der klassische Schutz von Plattformen für fremde Inhalte im Mittelpunkt, sondern das Design als mögliches Gesundheitsrisiko. 

Endloses Scrollen und algorithmische Empfehlungen sind danach keine bloße Verpackung. Sie bestimmen, welche Inhalte Nutzer sehen, wie häufig sie zurückkehren und wie schwer es ihnen fällt, die Anwendung zu verlassen. 

Was der Prozess für Deutschland bedeutet 

Ein US-Urteil würde deutsche Gerichte nicht binden. Wie LTO bereits analysiert hat, wäre eine vergleichbare Klage hierzulande zwar nicht ausgeschlossen, stünde aber vor deutlich höheren Hürden. Denkbar wäre hierzulande aber ein Anspruch wegen einer Gesundheitsschädigung aus § 823 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch sowie auf Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2 BGB. Art. 54 DSA eröffnet Nutzern zudem einen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die durch DSA-Verstöße entstanden sind. 

Das Hauptproblem bleibt der Nachweis, dass gerade das Plattformdesign die psychische Erkrankung verursacht hat. Nach § 286 Zivilprozessordnung müsste der Betroffene das Gericht davon überzeugen. Eine umfassende Offenlegung interner Unterlagen wie bei der US-amerikanischen Discovery kennt das deutsche Prozessrecht nicht. 

Der stärkere europäische Hebel liegt daher in der Plattformaufsicht. Art. 28 Abs. 1 DSA verpflichtet Online-Plattformen zu besonderen Schutzmaßnahmen für Minderjährige. Als sehr große Plattformen müssen Facebook und Instagram außerdem nach Art. 34 und 35 DSA Risiken ihres Designs für Minderjährige und die psychische Gesundheit bewerten und begrenzen. 

Die EU-Kommission kam im Juli bereits zu der vorläufigen Einschätzung, dass das suchtfördernde Design von Facebook und Instagram gegen den DSA verstößt. Zuvor hatte sie Meta unzureichende Maßnahmen gegen die Nutzung durch Kinder unter 13 Jahren vorgehalten. Bei einem endgültigen Verstoß drohen nach Art. 74 DSA bis zu sechs Prozent des weltweiten Jahresumsatzes sowie verpflichtende Abhilfemaßnahmen. 

Der Prozess verschafft deutschen Nutzern daher nicht automatisch Schadensersatz. Die offengelegten internen Dokumente und Zeugenaussagen könnten aber Klägern und europäischen Behörden wichtige Beweise liefern. In Oakland wird über amerikanisches Recht verhandelt – aber über ein Produktdesign, das auch deutsche Kinder täglich nutzen. 

dpa/vv/LTO-Redaktion 

Zitiervorschlag

US-Bundesstaaten klagen gegen Metas App-Design: . In: Legal Tribune Online, 19.08.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/60677 (abgerufen am: 10.09.2026 )

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