Der Arbeitgeber ist nach dem KSchG verpflichtet, dem Betriebsrat Massenentlassungen anzuzeigen. Ob hierfür die Schriftform im Sinne des BGB notwendig ist, muss das BAG erst noch entscheiden. Ein etwaiger Formmangel durch ein nicht unterzeichnetes Textdokument kann der Betriebsrat jedenfalls durch abschließende Stellungnahme heilen, so die Erfurter Richter.
Der mögliche Schriftformmangel sei durch die abschließende Stellungnahme des Gesamtbetriebsrates im Interessenausgleich geheilt, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem Urteil von Donnerstag (Urt. v. 20.09.2012, Az. 6 AZR 155/11). Dem Betriebsrat solle es möglich sein, konstruktive Vorschläge gegen die Massenentlassung vorzubringen. Solange die Arbeitnehmervertretung aufgrund schriftlich fixierter und ausreichender Angaben des Arbeitgebers zu der geplanten Maßnahme Stellung nehmen kann, sei diesem Zweck genüge getan.
Nach § 17 Abs. 2 S.1 des Kündigungsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat geplante Massenentlassungen schriftlich anzuzeigen. Ob hierfür das Schriftformerfordernis aus § 126 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt, hat das BAG noch nicht entschieden.
Die Erfurter Richter haben mit ihrem Urteil die Klage einer Frau abgewiesen, die sich gegen ihre Kündigung gewandt hatte. Der Betriebsrat ihres ehemaligen Arbeitgebers hatte einem Interessenausgleich zugestimmt und erklärt, abschließend unterrichtet worden zu sein. Der Arbeitgeber hatte die Unterrichtung jedoch nicht unterschrieben. Die Frau hielt ihre Kündigung für unwirksam, weil der Gesamtbeirat nicht schriftformgerecht unterrichtet worden sei.
una/LTO-Redaktion
BAG zur Massenentlassung: . In: Legal Tribune Online, 20.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7131 (abgerufen am: 03.10.2024 )
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