Nach einem am Donnerstag bekannt gewordenen Urteil des VG Berlin müssen Marktstände nicht über eine eigene Waschmöglichkeit verfügen.
Nach der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene müssten Betriebsstätten zwar so gebaut sein und sauber und instand gehalten werden, dass das Risiko einer Kontamination vermieden werde, so das Verwaltungsgericht (VG). Soweit erforderlich müssten auch geeignete Vorrichtungen zum hygienischen Waschen und Trocknen der Hände sowie hygienisch einwandfreie sanitäre Anlagen und Umkleideräume zur Verfügung stehen, damit eine angemessene persönliche Hygiene gewährleistet sei. Mit dem Begriff "zur Verfügung stehen" sei aber nicht deren Existenz unmittelbar am jeweiligen Marktstand gemeint. Eine solche Forderung sei lebensfremd (Urt. v. 31.08.2012, Az. VG 14 K 113.11).
Geklagt hatte die Betreiberin mehrerer Backwarenstände. Anlässlich einer Kontrolle stellte das Berliner Bezirksamt Mitte an einem solchen Marktstand fest, dass an der von der Klägerin vorgehaltenen Handwaschgelegenheit kein Wasser gezapft werden konnte, da die Leitung eingefroren war. Daraufhin gab die Behörde der Standbetreiberin auf, für funktionierende Handwaschgelegenheiten zu sorgen. Hiergegen hatte diese eingewandt, die Anordnung sei nicht erforderlich, weil ihre Mitarbeiter Umkleide- und Waschgelegenheiten sowie Toiletten in einer in der Nähe befindlichen Gaststätte benutzen dürften.
Die 14. Kammer des VG hob die Anordnung des Bezirksamtes nun auf. Die Mitarbeiter der Stände könnten im Rahmen des regelmäßigen Arbeitsablaufes ohne besondere Schwierigkeiten die anliegende Gaststätte erreichen.
tko/LTO-Redaktion
VG Berlin zur Hygiene auf Wochenmärkten: Lebensmittelstände brauchen keine Handwaschbecken . In: Legal Tribune Online, 20.09.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/7128/ (abgerufen am: 29.03.2024 )
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