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Markenschutz ausgelaufen und gelöscht: Malle-Party kann steigen

von Tanja Podolski

30.08.2022

Malle-Party künftig ohne Lizenzgebühren möglich.

Ein Produzent hatte sich "Malle" als Wortmarke schützen lassen und war mit Abmahnungen gegen Partyveranstalter vorgegangen. Das hat nun ein Ende. Foto:  Jürgen Fälchle stockadobe.com

Der Produzent von Ballermann-Größen wie Tim Toupet und Mickey Krause hatte sich "Malle" als Wortmarke schützen lassen. Der EuGH hat sie nun abschließend für nichtig erklärt. Für Deutschland hat der Mann die Marke auslaufen lassen.

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Die Wortmarke "Malle" ist aus dem Markenregister des EUIPO (Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum) gelöscht. Vorausgegangen war diesem Vollzug ein Rechtstreit durch mehrere Instanzen. Zuletzt und abschließend hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Beschl. v. 17.06.2022, Az C‑145/22 P): Die Wortmarke "Malle" ist nichtig. Seit Juli 2022 ist sie aus dem Register entfernt.

Im Sommer 2019 hatte der damalige Markeninhaber Jörg Lück aus Hilden mehr als 80 Abmahnungen gegen Veranstalter von Malle-Partys ausgesprochen. Er verlangte die Zahlung von 1.822 Euro und den Abschluss eines Lizenzvertrages. Denn der Produzent von Mallorca-Party-Größen wie Tim Toupet und Mickey Krause hatte sich mit der europäischen Wortmarke den Begriff "Malle" europaweit für vier Klassen schützen lassen: für Tonträger (Warenklasse 9), Werbung (Warenklasse 35), Ausstrahlung für TV- und Rundfunksendungen (Warenklasse 38) sowie für jegliche Partys (Warenklasse 41). Einer der Lizenznehmer ist Peter Wackel (Song: I love Malle). In Deutschland war die Marke für Werbung und Tonträger geschützt.

Zwei Adressaten wehrten sich mit dem Berliner Rechtsanwalt Michael Plüschke gegen die Abmahnungen und stellten Löschungsanträge. Das Europäische Markenamt erklärte die Wortmarke "Malle" daraufhin für nichtig (Beschl. v. 18.05.2020, Az. 32 783 C). Gegen die Entscheidung hatte der Unternehmer erfolglos Rechtsmittel beim Gerichtshof der Europäischen Union (EuG) eingelegt (Urt. 15.12.2021, Az. T‑188/21), das Ergebnis blieb auf die Beschwerde beim EuGH bestehen.

Deutsche Marke ausgelaufen, europäische nichtig

Darüber hinaus lief ein Verfahren vor dem Landgericht (LG) Düsseldorf, in dem es um die von der Löschung der EU-Marke nicht betroffene, beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) eingetragene deutsche Marke ging. Diese musste separat angegriffen werden. "Die deutsche Marke hat Lück im laufenden Löschungsverfahren auslaufen lassen", sagt Rechtsanwalt Plüschke gegenüber LTO. Dafür habe er schlichtweg die Verlängerungsgebühr nicht bezahlt. Darauf sei das Löschungsverfahren für erledigt erklärt worden und das LG Düsseldorf habe am 8. Juli 2022 dem Produzenten per Beschluss die Kostenlast auferlegt, so der Anwalt.

"Wir waren davon ausgegangen, dass Lück bei der Unionsmarke ebenso verfahren wird, um kein Präjudiz für Schadenersatzansprüche zu schaffen", teilt Plüschke gegenüber LTO mit. Die Verlängerung habe am 26. März 2022 angestanden. "Zu unserer Überraschung hat er die Marke jedoch verlängert, so dass das Verfahren tatsächlich mit einer materiell-rechtlich bindenden Entscheidung endete und nicht mit einer Erledigung."

Wer im Jahre 2019 eine einstweilige Verfügung bekommen und keine Abschlusserklärung abgegeben hat, könne nun die Aufhebung der einstweiligen Verfügung und Kostenerstattung verlangen, so der Anwalt. Wer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, könne diese jetzt kündigen. "Ohne Kündigung der Unterlassungserklärung ist sie dagegen weiterhin wirksam", so Plüschke, und weiter. "Veranstalter sollten daher erst die Unterlassungserklärung kündigen und erst dann eine Malle-Party planen."

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Markenschutz ausgelaufen und gelöscht: Malle-Party kann steigen . In: Legal Tribune Online, 30.08.2022 , https://www.lto.de/persistent/a_id/49468/ (abgerufen am: 19.03.2023 )

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