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Gericht in Budapest hat entschieden: Maja T. bleibt in U-Haft

20.06.2025

Maja T. werden die Fesseln im Gerichtssaal abgenommen.

Das Stadtgericht in Budapest hat entscheiden, dass die deutsche non-binäre Person Maja T. in Haft bleibt und nicht in den Hausarrest überstellt wird. Foto: picture alliance/dpa/Samuel Winter | Samuel Winter

Kein Hausarrest statt U-Haft: Der deutschen Person Maja T. aus der linken Szene wird in Ungarn Mitwirkung an Gewaltakten gegen Rechtsextreme vorgeworfen. Ein Gericht bestätigte nun wegen Fluchtgefahr die Haft.

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Die in Budapest inhaftierte Maja T. bleibt weiter in Untersuchungshaft. Das zuständige Gericht lehnte einen Antrag auf Überstellung in den Hausarrest ab, da Fluchtgefahr wegen eines möglichen Strafmaßes von bis zu 24 Jahren Haft bestehe. Maja T. sagte nach der Verkündung der ungarischen Gerichtsentscheidung, es gebe "keinen objektiven Grund" für eine weitere Inhaftierung, deren Bedingungen "unmenschlich" seien. T. kündigte eine Fortsetzung eines vor 16 Tagen begonnenen Hungerstreiks an. Dutzende antifaschistische Aktivisten verfolgten das Verfahren auf der Zuschauertribüne, andere demonstrierten draußen mit Rufen wie  "Free Maja". Die Polizei trennte diese Gruppe von rechtsextremen Gegendemonstranten.

Der deutschen, non-binären Maja T. wird vorgeworfen, im Februar 2023 in Budapest an Gewalttaten gegen tatsächliche oder mutmaßliche Rechtsextremisten beteiligt und für schwere Körperverletzungen mitverantwortlich gewesen zu sein. Ihr drohen deshalb bis zu 24 Jahre Haft. Menschen aus der mutmaßlich linksextremistischen Szene sollen anlässlich des sogenannten Tags der Ehre, an dem sich Neonazis aus ganz Europa in Ungarn treffen, um unter anderem der Waffen-SS zu huldigen, mit einer Gruppe nach Ungarn gereist sein. Die Gruppe soll sich zu Angriffen auf Rechtsextreme verabredet und unter anderem mit Teleskopschlagstöcken auf verschiedene Personen eingeschlagen haben, so der Vorwurf. Ungarn hatte deshalb unter anderem gegen Maja T. einen europäischen Haftbefehl erlassen.

BVerfG-Entscheidung kam zu spät

Im Dezember 2023 war Maja T. daraufhin in Berlin verhaftet und im Juni 2024 in einer Nacht-und-Nebel-Aktion über Österreich nach Ungarn ausgeliefert worden – obwohl das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) dies per Eilentscheidung untersagt hatte. Die Entscheidung kam allerdings wenige Minuten zu spät.

Die Auslieferung der non-binären Person verstieß gegen das Verbot vor Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung nach Art. 4 der Charta der Grundrechte der europäischen Union (GRCh), wie das BVerfG dann im Januar entschied (Beschl. v. 24.01.2025, Az. 2 BvR 1103/24). T. hatte Verfassungsbeschwerde erhoben. Die Überstellung nach Ungarn stelle einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, so das BVerfG.

Justizministerium sichert Rücküberstellung zu

Martin Schirdewan, Vorsitzender der Fraktion The Left im EU-Parlament, bezeichnete das Verfahren gegen T. in Ungarn als "politischen Schauprozess". Ungarns Ministerpräsident Viktor Orban führe einen Rachefeldzug gegen antifaschistische Personen. Er forderte den diplomatischen Einsatz Berlins für eine Rückführung Majas nach Deutschland.

Die Vorgänge um die Auslieferung hatten unter Juristen eine Diskussion um den Rechtsschutz gegen Auslieferungen entfacht, bisher gibt es eben keinen außer der Verfassungsbeschwerde.
T. könnte nach einer Verurteilung in Ungarn zurück nach Deutschland gebracht werden. Das ungarische Justizministerium hatte zugesichert, dass T. auf ein entsprechendes Ersuchen hin für die Verbüßung einer Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßregel nach Deutschland rücküberstellt werden würde.

Die Bundesanwaltschaft hatte kürzlich gegen sieben mutmaßliche Linksextremisten Anklage vor dem Staatsschutzsenat des Oberlandesgerichts Dresden erhoben. Den Angeklagten werden diverse Angriffe auf Rechtsextreme vorgeworfen, darunter ebenfalls Taten am sogenannten Tag der Ehre in Ungarn. 

dpa/hs/LTO-Redaktion

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Gericht in Budapest hat entschieden: . In: Legal Tribune Online, 20.06.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57467 (abgerufen am: 08.08.2026 )

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