Das Berufungsgericht in Ungarn hat die Haftstrafe gegen die non-binäre Person Maja T. von acht auf sieben Jahre verringert. Ihre Auslieferung nach Ungarn hatte das Bundesverfassungsgericht für rechtswidrig erklärt. Die Rücküberstellung ist eingeleitet.
Das Berufungsgericht in Budapest hat die Haftstrafe für die non-binäre Person Maja T. aus Jena von ursprünglich acht Jahren auf sieben Jahre verringert. T. war im Februar in erster Instanz als Mitglied einer kriminellen Vereinigung wegen schwerer tätlicher Angriffe auf mutmaßliche Rechtsextremisten beim sogenannten Tag der Ehre in Ungarn verurteilt worden. Die Person war im Dezember 2023 in Berlin verhaftet und im Juni 2024 von Deutschland rechtswidrig an Ungarn ausgeliefert worden, wie das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) entschieden hatte.
LTO hatte zunächst, wie Berichte aus Budapest vorgaben, vermeldet, der Richter habe von einer Verurteilung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung Abstand genommen. Das ist falsch. Der Richter verortet die Mitgliedschaft zwar an anderer Stelle, bleibt aber bei diesem Vorwurf, wie T.s Anwalt Maik Elster gegenüber LTO mitteilte. Es sei bei der Urteilsverkündung schwierig gewesen, der Dolmetscherin zu folgen, es habe Übersetzungsfehler gegeben. Die Voraussetzungen für eine kriminelle Vereinigung seien im ungarischen Recht enger, erklärte T.s weiterer Anwalt Sven Richwin. Erforderlich sei beispielsweise eine hierarchische Struktur mit klarer Rollenverteilung
Zufrieden mit dem Urteil sind die Anwälte nicht: "Wir hatten auf eine Strafmilderung gehofft, aber in höherem Umfang", so Elster zu LTO. Und Richwin: “Natürlich wäre aus Sicht der Verteidigung eine vollständige Aufhebung des Urteils juristisch angemessener gewesen, dann hätte Maja aber weiter in Ungarn einsitzen müssen”, ergänzt Richwin. So sei der Weg für eine Rücküberstellung geebnet worden, was immer die Prämisse gewesen sei.
Nach der Verhandlung hat das Gericht eine zweite nichtöffentliche Anhörung angeschlossen, an welcher auch die deutschen Anwälte von Maja teilnehmen konnten, teilte Richwin LTO mit. “In dieser hat das Gericht nach Prüfung der Voraussetzungen das Verfahren zur Rücküberstellung in Gang gesetzt. Beschluss und Protokoll gehen jetzt im Amtswege an die deutsche Justiz", so Richwin. Zuständig ist das LG Gera bzw. die dortige Staatsanwaltschaft. Die deutschen Stellen müssten der Rücküberstellung nun formell zustimmen, so der Anwalt.*
Staatsanwaltschaft forderte Zuchthaus
Die Staatsanwaltschaft hatte im Berufungsverfahren eine Verschärfung der Strafe auf mindestens 13 Jahre verlangt. Zudem wollte sie eine Verschärfung des Strafvollzugs: T. solle ihre Haft nicht in einem Gefängnis, sondern in einem sogenannten Zuchthaus verbüßen. Zuchthaus bedeutet in Ungarn weniger Bewegungsfreiheit innerhalb der Strafvollzugsanstalt sowie eine Erschwerung der vorzeitigen Entlassung. Der Staatsanwalt beanstandete, dass das Gericht in der ersten Instanz nicht anerkannt habe, dass die tatverdächtige Person mögliche lebensgefährliche Verletzungen ihrer Opfer billigend in Kauf genommen habe.
Die Verteidigung plädierte auf Freispruch.
Die bisher in Untersuchungshaft verbrachte Zeit werde von der Haftstrafe abgezogen, erklärte Richter Geza Szalai.
Verteidigung zweifelte Beweise an
Der Verteidiger hatte geltend gemacht, dass die Identifizierung von T. auf den Straßenüberwachungsvideos vom Tatort nicht eindeutig sei. Ferner sei nicht erwiesen, dass der in Budapest aktive Antifa-Täterkreis einer vom Strafrecht definierten kriminellen Vereinigung angehört habe.
Der medizinische Sachverständige habe vor Gericht zudem keine eindeutigen Beweise vorgelegt, dass die Opfer mit Waffen wie Schlagstöcken angegriffen worden seien. Zudem seien die Verfahrensrechte von T. verletzt worden, da nicht das gesamte relevante Material in deutscher Übersetzung zugänglich gemacht worden sei.
Auch gegen zwei weitere Angeklagte, die deutsche Anna M. und den Italiener Gabriele M., wurden die Urteile im Berufungsverfahren am Mittwoch verkündet. Bei Anna M. blieb es bei dem Strafmaß von zwei Jahren Haft auf Bewährung wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung. Die Freiheitsstrafe von Gabriele M. reduzierte das Gericht von sieben auf sechs Jahre; bei ihm sind die genauen Tatvorwürfe nicht bekannt. Alle Urteile sind nach ungarischem Recht jetzt rechtskräftig.**
Politik: "Land Berlin in der Pflicht"
Martin Schirdewan, Co-Vorsitzender der Linksfraktion im EU-Parlament, äußerte sich in einer Pressemitteilung wie folgt: “Die Reduzierung der verhängten Strafe gegen Maja T. um ein Jahr ist ein wichtiges Signal. Nach mehr als zwei Jahren Untersuchungshaft unter menschenunwürdigen Bedingungen wäre es jedoch höchste Zeit gewesen, dass die ungarische Justiz das erstinstanzliche Urteil dieses Schauprozesses gegen Maja T. deutlicher korrigiert.” Der Linkenpolitiker, der den Prozess in Budapest immer wieder vor Ort verfolgt hatte, forderte die Bundesregierung dazu auf, alle Möglichkeiten auszuschöpfen, um Maja T. zurück nach Deutschland zu holen.
Helge Limburg, rechtspolitischer Sprecher der Bundestagsfraktion B90/Die Grünen, teilte mit: "Die völlig überzogene Straflänge aus der ersten Instanz ist heute abgemildert worden. Das bestätigt unsere Einschätzung zum Urteil der ersten Instanz. Die Politisierung und Einflussnahme durch die damalige Regierung Orban hatte offensichtlich zu einem völlig unverhältnismäßigen Urteil beigetragen." Das Land Berlin sei jetzt in der Pflicht: "Die Berliner Justiz hat die verfassungswidrige Entscheidung getroffen, Maja T. nach Ungarn auszuliefern. Jetzt müssen sie alles tun, um eine schnelle Rücküberstellung und Vollzug der Strafe in Deutschland zu sorgen. Dieser verfassungswidrige Zustand muss so schnell wie möglich beendet werden." Der gemeinschaftliche Verfassungsbruch von Berliner Justiz und Sächsischem Landeskriminalamt dürfe sich so nicht wiederholen. Insofern müsse die Novelle des IRG jetzt schnell verabschiedet werden. "Wir erwarten zusätzlich disziplinarische Konsequenzen beim LKA Sachsen sowie eine Änderung der internen Richtlinien", so Limburg weiter. "Es darf sich nicht wiederholen, dass Polizei und Justiz gezielt das Bundesverfassungsgericht austricksen." Angesichts der schlimmen Haftbedingungen in Ungarn, insbesondere für Maja T. als non-binäre Person, rechne die Partei mit einer deutlichen Mehrfachanrechnung der Haftzeit in Ungarn."
Die Bundesregierung hatte sich zusichern lassen, dass eine Strafvollstreckung in Deutschland erfolgen kann.
Rechtswidrige Auslieferung und weitere Verfahren
Nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts war schon die Auslieferung von Deutschland an Ungarn rechtswidrig. Die Überstellung nach Ungarn stelle einen tiefgreifenden Grundrechtseingriff dar, so das BVerfG Anfang 2025. T. sei in ihrem Recht aus Art. 4 der Grundrechtecharta der EU (GRCh), dem Verbot von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung, verletzt. Das Berliner Kammergericht (KG) habe damals seinen Aufklärungspflichten nicht genügt. Es habe in Bezug auf die Haftumstände in Ungarn hinreichende Anhaltspunkte für systemische oder allgemeine Mängel gegeben, so das BVerfG weiter.
Gegen weitere mutmaßliche Täter:innen laufen Prozesse in Deutschland: gegen zunächst sechs mutmaßliche Linksextremist:innen vor dem Oberlandesgericht (OLG) Dresden (Az. III-7 St 1/25) unter dem Schlagwort Antifa-Ost-Verfahren sowie gegen sechs weitere vor dem OLG Düsseldorf (Az. III-7 St 1/25). Das OLG München hatte eine Frau bereits wegen Vorwürfen im Budapest-Komplex verurteilt.
Vor dem OLG Dresden hatte auch die bereits verurteilte Lina E. aussagen sollen und war nach ihrer Weigerung in Beugehaft genommen worden. Im Eilverfahren setzte das BVerfG diesen Vollzug der gegen sie angeordneten sechsmonatigen Beugehaft durch eine einstweilige Anordnung aus.
*Nachricht nach Veröffentlichung ergänzt, 14.15h (tap)
** Absatz ergänzt 01.10.26, 13.45h (red tap)
sjm/tap/LTO-Redaktion mit Material von dpa
Berufungsgericht in Ungarn reduziert Haftstrafe: . In: Legal Tribune Online, 30.09.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/61014 (abgerufen am: 14.10.2026 )
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