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54882

Eilantrag beim BVerfG erfolgreich: Aus­lie­fe­rung von Maja T. nach Ungarn wäh­rend BVerfG berät

von Tanja Podolski

28.06.2024

Gebäude des Bundesverfassungsgerichts

Das Bundesverfassungsgericht untersagte die Auslieferung von Maja T. nach Ungarn. Foto: picture alliance / SULUPRESS.DE | Marc Vorwerk/SULUPRESS.DE

Die Generalstaatsanwaltschaft liefert eine deutsche Person über Nacht nach Ungarn aus, obwohl sie wusste, dass Rechtsmittel gegen eine Auslieferung anstehen. Das BVerfG reagierte mit klaren Anweisungen an die Berliner.

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Die Generalstaatsanwaltschaft (GStA) Berlin hat eine non-binäre Person mit deutscher Staatsangehörigkeit in der Nacht nach Ungarn ausgeliefert. Noch in der selben Nacht hatte der Berliner Anwalt Sven Richwin die Staatsanwaltschaft informiert, dass er Rechtsschutz beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) gegen die Auslieferung beantragt. Die Behörde hielt dies nicht von einem schnellen Vorgehen ab. Das BVerfG hat die Auslieferung am Freitagmorgen um 11 Uhr untersagt. Da hatte die Staatsanwaltschaft mit Hilfe des Landeskriminalamtes die Maßnahme bereits vollzogen.

Es geht in dem Fall um eine Person aus der linksextremistischen Szene, Maja T. Der non-binären Person wird von den ungarischen Behörden zur Last gelegt, seit dem Jahr 2017 Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein, deren Ziel es gewesen sein soll, Sympathisanten der extremen Rechten in zahlenmäßiger Überlegenheit koordiniert und unter Einsatz vor allem von Teleskopschlagstöcken anzugreifen. In der Zeit vom 9. bis zum 11. Februar 2023 soll die Person gemeinsam mit weiteren Personen Sympathisanten der rechtsextremen Szene oder von ihnen hierfür gehaltene Personen in Budapest angegriffen und verletzt haben.

Ungarn hatte bereits vor Monaten ein Auslieferungsgesuch gestellt, die Person sitzt seit Dezember 2023 in Untersuchungshaft. Das Kammergericht (KG) Berlin hat die Auslieferung der Person am Donnerstag am frühen Abend zulässig erklärt (Beschl. v. 27.06.2024). Dieser Beschluss ging Anwalt Richwin eigenen Angaben zufolge am selben Tag um 17.26 Uhr zu.

Überstellung in der Nacht begonnen

Schon in der Nacht vom 27. auf den 28. Juni 2024 wurde mit der Überstellung von Maja T. an die ungarischen Behörden begonnen. Die Person wurde am 28. Juni 2024 um 6.50 Uhr zwecks Durchlieferung nach Ungarn an die österreichischen Behörden übergeben.

Um drei Uhr nachts allerdings hatte Maja T., selbst Anfang 20 Jahre alt, den Anwalt Maik Elster erreicht, der den Fall gemeinsam mit Sven Richwin betreut. Der teilte mit, dass das BVerfG in der Sache angerufen wird. Das LKA Sachsen hat sich nach Angaben von Richwin daraufhin noch einmal bei der GStA rückversichert. Die Behörde teilte jedoch mit, dass eine Entscheidung des BVerfG in der Sache keine aufschiebende Wirkung hätte. Daraufhin setzte das LKA die Auslieferung fort.

GStA Berlin muss Rückführung erwirken

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Auslieferung ging dann in der Tat erst am heutigen Freitag um 7.38 Uhr beim BVerfG ein. Bereits um 10.50 Uhr fasste die Erste Kammer des Zweiten Senats des BVerfG den Beschluss, dass die Übergabe von Maja T. nach Ungarn einstweilen untersagt ist. Dies zumindest bis zur Entscheidung über die noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Wochen. Zugleich wurde die GStA Berlin seitens des BVerfG angewiesen, durch geeignete Maßnahmen eine Übergabe der Person an die ungarischen Behörden zu verhindern und die Rückführung in die Bundesrepublik Deutschland zu erwirken.

Informiert wurde die GStA und die Anwälte von Maja T. telefonisch gegen 11.00 Uhr über den Erlass der einstweiligen Anordnung. Die GStA ihrerseits informierte das Karlsruher Gericht um 11.47 Uhr, dass Maja T. bereits um 10 Uhr an die ungarischen Behörden übergeben worden sei.

"Wir sind schockiert, dass die Berliner Generalstaatsanwaltschaft den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts nicht abgewartet und noch während des laufenden Verfahrens Maja T. nach Ungarn gebracht hat. Damit hat sie wahrgemacht, wovor es jedem rechtsstaatlich denkenden Menschen graut: eine queere Person in ein offen queerfeindliches System wie Ungarn zu schicken, verstößt gegen die Europäische Menschenrechtskonvention“, sagt Angela Furmaniak aus dem Vorstand des RAV.

Laut LTO-Informationen haben die deutschen Anwälte derzeit keinen Kontakt zu Maja T., ihnen ist ein Tätigwerden dort auch nicht möglich. Sie stehen derzeit in Kontakt mit einem Korrespondenzanwalt in Ungarn, der die Betreuung übernehmen soll.

*Überschrift geändert, 01.07.2024, 12.45h

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Eilantrag beim BVerfG erfolgreich: . In: Legal Tribune Online, 28.06.2024 , https://www.lto.de/persistent/a_id/54882 (abgerufen am: 13.08.2026 )

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