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Mailboxaffäre: Staatsanwaltschaft Berlin stellt Ermittlungen gegen Wulff ein

17.01.2012

Die Berliner Strafverfolger haben die Prüfung einer Strafanzeige gegen den Bundespräsidenten wegen dessen angeblicher Äußerungen auf die Mailbox des BILD-Chefredakteurs abgeschlossen. Sie kamen nach Prüfung des vorgetragenen Sachverhalts und ergänzender Auswertung allgemein zugänglicher Quellen zu dem Ergebnis, dass sich kein Anfangsverdacht einer versuchten Nötigung oder eines anderen strafbaren Verhaltens ergibt.

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Die Staatsanwaltschaft (StA) hat das Verfahren deshalb ohne Aufnahme von Ermittlungen eingestellt, den Anzeigenden beschieden und Christian Wulff sowie den Bundestagspräsidenten über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet.

Der Bundespräsident soll am 12. Dezember 2011 während einer Dienstreise versucht haben, den BILD-Chefredakteur Kai Diekmann telefonisch zu erreichen, um mit ihm über einen für den nächsten Tag geplanten Artikel über die Aufnahme eines Privatkredits zu sprechen. Da der Bundespräsident den Chefredakteur nicht erreichte, hat er auf dessen Mailbox gesprochen.

Die in den Medien wiedergegebenen Inhalte dieser Mailboxnachricht erfüllten nicht den Anfangsverdacht einer Straftat, so dass die StA verpflichtet ist, das Verfahren ohne Aufnahme von Ermittlungen einzustellen.

Keine Nötigung, sondern allenfalls straflose Warnung

Der Anfangsverdacht einer versuchten Nötigung bestehe nicht. Die von dem Tatbestand des § 240 Abs. 1 Strafgesetzbuch (StGB) verlangte "Androhung eines empfindlichen Übels" setzt voraus, dass das angedrohte Übel hinreichend konkretisiert ist. Die Ankündigung eines "Bruches" und eines "Krieges" erfülle diese Voraussetzung noch nicht, sondern sei allenfalls als eine straflose allgemeine Warnung anzusehen.

Auch die Ankündigung, gegen Journalisten einen "Strafantrag" im Falle der Veröffentlichung zu stellen, erfülle nicht den Anfangsverdacht einer Nötigung. Neben einer konkreten Drohung mit einem empfindlichen Übel verlangt die Vorschrift, dass die Drohung zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. Die Drohung mit einer Strafanzeige ist grundsätzlich zulässig, soweit sie in einem inneren Zusammenhang mit dem zugrundeliegenden Sachverhalt steht. Dies sei hier der Fall, so die Berliner Strafverfolger zur Begründung ihrer Entscheidung.

tko/LTO-Redaktion

 

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Mailboxaffäre: . In: Legal Tribune Online, 17.01.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5326 (abgerufen am: 14.09.2026 )

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