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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern: Abgeordneter hat keinen Anspruch auf Videoaufzeichnung von Landtagssitzungen

24.02.2011

Abgeordnete haben keinen Anspruch darauf, dass ihnen Videoaufzeichnungen von Landtagssitzungen zur Verfügung gestellt werden, da die Sitzungen ausschließlich für eine verwaltungsinterne Verwendung aufgezeichnet werden. Dies entschied am Donnerstag das LVerfG Mecklenburg-Vorpommern.

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Das Landesverfassungsgericht (LVerfG) Mecklenburg-Vorpommern wies damit die Organklage gem. Art. 53 Nr. 1 der Landesverfassung eines Landtagsabgeordneten zurück, der sich gegen die Ablehnung der Landtagspräsidentin gewehrt hatte, ihm archivierte Videoaufzeichnungen von seinen im Landtag gehaltenen Reden zu kopieren.

Zur Begründung führt das Gericht an, dass der Abgeordnete nicht geltend machen kann, durch die ablehnende Entscheidung in seinen durch die Landesverfassung übertragenen Rechten verletzt oder unmittelbar gefährdet zu sein. Daher sei die Klage bereits unzulässig.

Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus den parlamentarischen Mitwirkungsrechten des Abgeordneten, dem Gesichtspunkt der Öffentlichkeitsarbeit oder dem Interesse an einer Unterstützung des künftigen Wahlkampfes.

Welche konkreten Dienstleistungen der Landtagsverwaltung der einzelne Abgeordnete beanspruchen kann, sei einfachgesetzlichen Vorschriften und der parlamentarischen Praxis zu entnehmen. Gegenstand eines Organstreitverfahrens können solche Rechte nach Ansicht der Greifswalder Richter aber auch nur dann sein, wenn sie zugleich verfassungsrechtlich begründet sind, was hier nicht der Fall sei (Urt. v. 24.02.2011, Az. 7/10).

eso/LTO-Redaktion

 

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LVerfG Mecklenburg-Vorpommern: . In: Legal Tribune Online, 24.02.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2615 (abgerufen am: 20.05.2026 )

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