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Kein Diebstahl von Informationen: "Lux­leaks"-Urteil gegen Haupt­an­ge­klagten auf­ge­hoben

11.01.2018

Whistleblower (Symbol)

© aijiro - stock.adobe.com

Ein Luxemburger Gericht hat die Verurteilung eines Whistleblowers in der "Luxleaks"-Affäre aufgehoben. Wer als Whistleblower wichtige Informationen veröffentlicht, kann nicht wegen Diebstahls dieser Informationen verurteilt werden.

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Das höchste Gericht Luxemburgs hat die Verurteilung des wichtigsten Hinweisgebers der sogenannten "Luxleaks" aufgehoben. Die Revisionskammer ordnete am Donnerstag eine neue Verhandlung vor dem Berufungsgericht des Großherzogtums an. Der Widerspruch des 30 Jahre alten Angeklagten gegen seine Verurteilung zu sechs Monaten Haft auf Bewährung und 1.500 Euro Geldbuße wegen Diebstahls sei berechtigt. Zugleich wies die Kammer einen Einspruch eines anderen Verurteilten gegen eine Geldbuße in Höhe von 1.000 Euro zurück.

Durch die "Luxleaks" waren Steuerdeals internationaler Konzerne mit den luxemburgischen Finanzbehörden öffentlich geworden. Sie hatten dazu geführt, dass die Konzerne nur sehr geringe oder überhaupt keine Steuern zahlten. Die beiden Verurteilten waren Angestellte der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft PricewaterhouseCoopers (PwC), die viele Unternehmen steuerlich beriet.

Die Revisionskammer (Cour de cassation) entschied, der Hauptangeklagte könne nicht wegen Diebstahls bei seinem Arbeitgeber verurteilt werden, wenn - wie in diesem Fall - die Weitergabe der entwendeten Dateien wegen des besonderen Schutzes für Hinweisgeber (Whistleblower) nicht bestraft werde. Die Anerkennung des Status' des Hinweisgebers müsse sich "auf alle Verstöße beziehen, derentwegen eine Person verfolgt wird". Das Herunterladen von internen Dokumenten zur Ausbildung innerhalb der Wirtschaftsprüfergesellschaft, die nicht veröffentlicht wurden, sei jedoch nicht durch die Funktion des Hinweisgebers gedeckt.

Geldstrafe für zweiten Angeklagten bleibt

Das Berufungsgericht, das in neuer personeller Zusammensetzung zusammentreten wird, werde sich daher nur mit der Frage befassen müssen, ob das Herunterladen der Ausbildungs-Dokumente strafbar sei. "Das ist eine sehr ermutigende Botschaft", sagte der Hinweisgeber nach dem Urteil der Revisionskammer.

Der Widerspruch des zweiten Angeklagten wurde abgewiesen. Die von ihm nach Bekanntwerden der ersten "Luxleaks"-Informationen veröffentlichten Steuererklärungen mehrerer Unternehmen hätten "keine bisher unbekannten Informationen geliefert, die die Debatte über Steuervermeidung hätte bestärken oder entfachen können".

dpa/acr/LTO-Redaktion

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Kein Diebstahl von Informationen: . In: Legal Tribune Online, 11.01.2018 , https://www.lto.de/persistent/a_id/26433 (abgerufen am: 06.10.2026 )

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