In eigener Sache zum Leistungsschutzrecht: LTO.de darf weiterhin zitiert und verlinkt werden

08.03.2013

Die Bundesregierung will mit dem Leistungsschutzrecht Verlagen die Möglichkeit geben, für die Verwendung auch kurzer Textausrisse durch Dritte Lizenzgebühren zu erheben. Für die Inhalte auf LTO.de werden wir darauf verzichten. Denn schon bisher haben wir Zitierungen unserer Inhalte ausdrücklich gefördert. Dies wird sich auch in Zukunft nicht ändern.

Unter jedem Artikel auf LTO.de finden Leser schon lange den "Zitieren"-Button. Mit ihm können sie einen Zitiervorschlag mit einem permanenten Link aufrufen und ihn zum Beispiel für Literaturverzeichnisse wissenschaftlicher Arbeiten und deren Publikation im Netz verwenden. Damit machen wir deutlich, dass der Austausch und die Vernetzung von Wissen ein ausdrückliches Ziel unserer redaktionellen Arbeit ist.

Der Bundestag verabschiedete in der letzten Woche das Leistungsschutzrecht. Auf dieser Basis sollen Verlage künftig Lizenzgebühren verlangen können, wenn Dritte Ausrisse aus ihren Texten gewerblich im Internet nutzen. Ausgenommen sind "kleinste Textausschnitte". Wie lang diese sein dürfen, lässt der Gesetzgeber offen. Bevor das Gesetz in Kraft tritt, muss der Bundesrat zustimmen.

Sollte dies passieren, werden die Gerichte bestimmen müssen, ab welcher Textlänge Verlage Lizenzgebühren erheben dürfen. Die für diesen Zeitraum zu erwartende Rechtsunsicherheit bremst den Austausch und die Vernetzung von Wissen. Das ist nicht in unserem Sinne.

In Bezug auf die Inhalte von LTO.de stellen wir deshalb klar: Zitierungen  unserer Inhalte und Links auf unsere Seiten begrüßen und fördern wir  weiterhin ausdrücklich. Als Richtlinie gilt: Überschrift plus Anreißer-Text oder ein Ausschnitt in vergleichbarer Länge dürfen von anderen Webseiten zitiert werden. Suchmaschinen dürfen Textsnippets unserer Inhalte in Ergebnislisten darstellen. In diesen Fällen werden wir keine Lizenzgebühren erheben. Eine Übernahme längerer Passagen oder ganzer Texte wird – wie bisher – nur mit Zustimmung des Verlages möglich sein.

Zitiervorschlag

In eigener Sache zum Leistungsschutzrecht: . In: Legal Tribune Online, 08.03.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/8293 (abgerufen am: 13.12.2024 )

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