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19431

LSG Stuttgart zu "Unterkunft" von Hartz-IV-Empfänger: Im Prit­schen­wagen kann man nicht wohnen

20.05.2016

Alter Pritschenwagen

© c1a0 - Fotolia.com

Drei Jahre hat das Jobcenter die Unterhaltskosten eines Mannes übernommen, der in einem Pritschenwagen wohnte. Dann fand es heraus, was ein Pritschenwagen eigentlich ist und zahlte nicht mehr. Zu Recht, entschied das LSG in Stuttgart.

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Das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass ein Hartz-IV-Empfänger, der in der Fahrerkabine eines offenen Pritschenwagens nächtigt, dafür keine Kosten der Unterkunft geltend machen kann (Urt. v. 10.05.2016, Az. L 9 AS 5116/15).

Der 60-jährige Leistungsempfänger lebt im Bodenseeraum und ist seit einigen Jahren ohne festen Wohnsitz. Er übernachtet nach eigenen Angaben seit 2010 in einem Pritschenwagen. Das zuständige Jobcenter ging zunächst davon aus, es handle sich um eine Art Wohnmobil mit geschlossenem Überbau und erstattete dem Kläger die Kosten der Kfz-Haftpflichtversicherung sowie eine Heizkostenpauschale für die vorhandene Standheizung.

Ende 2013 besichtigte das Jobcenter das Fahrzeug und weigerte sich sodann, dem Mann dafür Unterkunftskosten zu zahlen. In dem offenen Wagen sei ein Mindestmaß an Privatsphäre nicht gewährleistet. Es fehle an der Vergleichbarkeit mit einer privaten Wohnung, die einen längeren Aufenthalt ermögliche. Mit seiner Klage hat der Mann geltend gemacht, der deutsche Sozialstaat verweigere ihm sein menschenwürdiges Existenzminimum.

Die Stuttgarter Richter haben dem Jobcenter Recht gegeben. Der offene Pritschenwagen stellt keine Unterkunft im Sinne des SGB II dar, für die Kosten übernommen werden können. Das Fahrzeug ist lediglich mit einem geschlossenen einreihigen Fahrerhaus ausgestattet, das eine Sitzbank mit drei Sitzplätzen beinhaltet. Eine Rückbank existiert nicht, und die Ladefläche ist offen. Wichtige Aspekte der Privatsphäre wie Hygiene oder ungestörter Kleidungswechsel sowie ein gewisses Maß an Komfort seien mangels Ausstattung und Platz (insbesondere mangels Möglichkeit zum Stehen) sowie aufgrund deutlicher Einsehbarkeit des Innenbereichs nicht einmal annähernd wie in einer Wohnung möglich.

Darüber hinaus habe der Gesetzgeber die Leistungen im SGB II zur Deckung der notwendigen
Bedarfe nicht in verfassungswidriger Weise zu niedrig bemessen.

acr/LTO-Redaktion

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LSG Stuttgart zu "Unterkunft" von Hartz-IV-Empfänger: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/19431 (abgerufen am: 10.09.2026 )

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