Wer nur vorgibt zu arbeiten, ist nicht gesetzlich versichert, denn Scheinarbeitsverhältnisse sind rechtsmissbräuchlich, entschied das LSG Sachsen-Anhalt, wie am Montag bekannt wurde. Ein Vater hatte seine psychisch kranke Tochter im familiären Imbiss eingestellt, ohne dass dort eine Wurst gebraten wurde.
Wer einen Arbeitsvertrag allein zum Zwecke der Krankenversicherung abschließt, handelt rechtsmissbräuchlich und wird nicht Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse, entschied das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (LSG, Urt. v. 19.05.2011, Az. L 10 KR 52/07).
Die nicht krankenversicherte Klägerin war als einzige Beschäftigte im Imbissbetrieb ihres Vaters angestellt worden. Nach wenigen Wochen musste sie wegen einer schweren psychischen Krankheit stationär behandelt werden und ist seitdem arbeitsunfähig.
Die Krankenkasse verweigerte die Kostenübernahme mit der Begründung, ein Versicherungsverhältnis läge nicht vor. Die hiergegen gerichtete Klage ist nun gescheitert, weil die Richter die Anstellung der Frau als Scheinarbeitsverhältnis bewerteten. Die Beschäftigung diene allein der Absicherung gegen Krankheit, denn die Klägerin habe keine Arbeitsleistung erbracht.
Außerdem sei nach ihrem Ausscheiden keine Ersatzkraft eingestellt worden, Umsätze hätte es in dem Betrieb ebenfalls nicht gegeben. Auch der Umstand, dass der Lohn sehr niedrig und in bar ausgehändigt worden sei, spreche gegen ein ordentlichen Arbeitsverhältnis. Zudem dürfte die Krankheit der Klägerin schon bei Beginn der Beschäftigung bekannt gewesen sein.
ssc/LTO-Redaktion
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LSG Sachsen-Anhalt: . In: Legal Tribune Online, 12.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3727 (abgerufen am: 04.10.2024 )
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