LSG Saarland: Beitragsübernahme für privatversicherte Hartz-IV Empfänger

kgr/LTO-Redaktion

14.07.2010

Das LSG Saarland hat entschieden, dass die Beiträge zur privaten Krankenversicherung eines Hartz IV-Empfängers im Rahmen der Leistungserbringung nach dem SGB II zu übernehmen sind. Anderenfalls entstünde eine nicht hinnehmbare Lücke in den Grundsicherungsleistungen.

Der Gesetzgeber hatte ab 1. Januar 2009 für Privatversicherte im Hartz IV-Bezug den Rückweg in die gesetzliche Krankenversicherung ausgeschlossen. Aufgrund der geltenden Regelung in § 5 Abs. 5a Satz 1 SGB V wurde im vorliegenden Fall der Kläger nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungspflichtig und die Beklagte übernahm deswegen bezüglich der Beiträge zur Krankenversicherung nach § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB II nur den Betrag, der auch für einen Bezieher von Arbeitslosengeld II in der gesetzlichen Krankenversicherung zu tragen ist.

Dies führte bei dem Kläger zu einer Deckungslücke, da die Beiträge des Klägers für die private Krankenversicherung über dem von der Beklagten berücksichtigten Betrag lagen und durch die monatlichen Hartz IV Bezüge auch nicht anderweitig gedeckt werden konnten.

Das Sozialgericht hat der dagegen gerichteten Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das LSG mit einem nun veröffentlichten Urteil vom 13. April 2010 (Az. L 9 AS 15/09) zurückgewiesen.

Das LSG stützt sich dabei auf eine verfassungskonforme Auslegung von § 26 Abs. 2 SGB II. Diese Auslegung hat sich am Regelungszweck des § 26 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB II zu orientieren, der bei freiwilligen Mitgliedern in der gesetzlichen Krankenversicherung die Übernahme des vollen Beitrags vorsieht. Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung ist nicht ersichtlich.

Grundsicherungsleistungen müssen derart ausgestaltet sein, dass der gesetzlich festgelegte Hilfebedarf gedeckt ist. Damit wäre es nicht vereinbar, wenn durch den Bezug von Grundsicherungsleistungen in Folge einer gesetzlich vorgegebenen Bedarfsunterdeckung hinsichtlich einer im Vorfeld abgeschlossenen privaten Krankenversicherung monatlich existenzbedrohende Schulden anfielen.

Denn ohne dass der Kläger dies willentlich beeinflussen könnte, müsste er bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes einen Teil seiner Krankenversicherungsbeiträge selbst tragen. Zum Abschluss der Krankheitskostenversicherung ist er nach § 193 Abs. 3 Satz 1 VVG verpflichtet. Eine weitere Reduzierung des Beitrages war ihm allerdings nicht mehr möglich, anderweitige Rechtsgrundlagen zur Schließung dieser Lücke sieht das Gericht nicht.

Zitiervorschlag

LSG Saarland: . In: Legal Tribune Online, 14.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/968 (abgerufen am: 03.11.2024 )

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