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18593

LSG Rheinland-Pfalz zu Pflegeleistungen: Schwie­ger­sohn muss Finanzen offen­legen

25.02.2016

Paar begutachtet Bescheid vom Sozialamt (Symbol)

© Photographee.eu - Fotolia.com

Für die Prüfung, ob die Tochter einer verstorbenen Pflegebedürftigen Kosten an das Sozialamt zurückzahlen muss, muss auch der Schwiegersohn sein Einkommen und Vermögen offenlegen. Das hat das LSG in Mainz entschieden.

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Der Schwiegersohn einer Empfängerin von Pflegeleistungen muss dem Sozialamt auf Anfrage Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse erteilen. Mit einem entsprechenden Beschluss hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Koblenz sowie die Bescheide des Sozialhilfeträgers bestätigt (Beschl. v. 18.02.2016, Az. L 5 SO 78/15).

Die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz hatte der inzwischen verstorbenen Hilfeempfängerin bis zu ihrem Tod Hilfe zur Pflege gewährt. Wie von der Tochter der Hilfeempfängerin verlangte sie auch von deren Ehemann Auskunft über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Zur Prüfung, ob seine Ehefrau für an die Mutter geleistete Sozialhilfe etwas an die Kreisverwaltung zahlen müsse, müsse sie feststellen, ob diese gegenüber der Hilfeempfängerin nach dem Zivilrecht unterhaltspflichtig gewesen sei.

Taschengeld in der Ehe wird berücksichtigt

So hätte die Frau ihrer pflegebedürftigen Mutter auch dann Unterhalt zahlen müssen, wenn die die Tochter selbst kein über den eigenen Bedarf hinausgehendes Einkommen habe. Das zumindest, soweit ihr Einkommen nicht für den Lebensunterhalt ihrer eigenen Familie benötigt werde, weil dafür das Einkommen ihres Mannes verwendet werden könnte. Auch ein vom Ehemann an die Ehefrau gezahltes Taschengeld würde für die Feststellung einer Unterhaltspflicht berücksichtigt.

Die Klage des Schwiegersohns gegen dieses Auskunftsbegehren blieb auch im Berufungsverfahren erfolglos. Entgegen der Auffassung des Schwiegersohns verstoße das Auskunftsverlangen nicht gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot. Denn der nicht getrennt lebende Ehegatte sei nicht mit einem getrennt lebenden Ehegatten oder einem unverheirateten Lebenspartner, für die zivilrechtlich keine Unterhaltspflicht bestehe, vergleichbar. Auch das Grundrecht auf Schutz von Ehe und Familie sei durch die Unterhaltspflicht nicht verletzt.

acr/LTO-Redaktion

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LSG Rheinland-Pfalz zu Pflegeleistungen: . In: Legal Tribune Online, 25.02.2016 , https://www.lto.de/persistent/a_id/18593 (abgerufen am: 11.09.2026 )

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