Einem gesetzlich krankenversicherten Blinden kann neben dem Blindenlangstock auch noch ein Blindenführhund zustehen. Dies jedenfalls dann, wenn der Blindenhund im konkreten Fall gegenüber dem Stock wesentliche Gebrauchsvorteile bietet, entschied das LSG Rheinland-Pfalz in einem am Freitag veröffentlichtem Urteil.
Eine gesetzliche Krankenkasse kann einer blinden Person den beantragten Blindenführhund nicht allein mit dem Begründung verwehren, der Blinde habe ja bereits einen sogenannten Dürer Blindenlangstock und sei auf Kosten der Kosten der Kasse in dessen Gebrauch trainiert worden. Die versicherte Person habe jedenfalls dann einen Anspruch auf den Blindenhund, wenn dieser gegenüber dem Blindenstock einen "wesentlichen Gebrauchsvorteil" biete. Dies sei regelmäßig der Fall, da der Stock - anders als ein Hund - Hindernisse erst erkennen lasse, wenn man unmittelbar davor steht (Urt. v.02.10.2013, Az. L 5 KR 99/13).
Mit dieser Begründung gaben die Richter des 5. Senats des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz der Klage einer Frau statt, die durch eine Erkrankung erblindet war. Nach dem Tod naher Angehöriger hatte die alleine lebende Frau keine Hilfs- und Betreuungspersonen mehr und beantragte daher bei der Krankenkasse einen Blindenhund, um sich im Alltag besser zurecht finden zu können. Die Kasse hatte den Antrag abgelehnt, weil ihrer Ansicht nach der Blindenführhund weniger dem Behinderungsausgleich, als dem Vorbeugen einer wegen Vereinsamung drohenden Depression diene. Diese Argumentation ließ das LSG nicht gelten.
mbr/LTO-Redaktion
LSG Rheinland-Pfalz zu Krankenversicherung: . In: Legal Tribune Online, 17.01.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10704 (abgerufen am: 11.12.2024 )
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