In einem Dienstag veröffentlichten Beschluss hat das LSG Rheinland-Pfalz entschieden, dass Krankenkassen ein notwendiges Hilfsmittel nicht mit der Begründung ablehnen können, die Abdeckung des entsprechenden Bedarfs sei auch durch Pflegekräfte möglich.
Das Landessozialgericht (LSG) stellte fest, dass es gegen den Grundsatz der Selbstbestimmung aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX) verstößt, wenn die Betroffene bei einer Versorgung mit einem Hilfsmittel die Reinigung selbst durchführen kann (Beschl. v. 10.03.2011, Az. L 5 KR 59/11 B ER).
Die Antragstellerin begehrte im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Verpflichtung der Krankenkasse zur Übernahme der Kosten für einen Dusch-WC-Aufsatz. Die Kasse wandte ein, für die Intimreinigung sei bereits ein Pflegebedarf ermittelt und dieser werde durch die Pflegekräfte gedeckt.
Zudem würde das Verhalten der Antragsgegnerin auch gegen die Menschenwürde verstoßen. Eine solche Einschränkung der Antragstellerin könne auch nicht vorübergehend bis zur Entscheidung in der Hauptsache hingenommen werden.
tko/LTO-Redaktion
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LSG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 22.03.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2838 (abgerufen am: 02.11.2024 )
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