LSG Rheinland-Pfalz: Nachversicherung eines Beamten trotz Verjährung

21.07.2011

Beruft sich der ehemalige Dienstherr eines Beamten gegenüber dem Rentenversichungsträger darauf, dass ein Nachversicherungsanspruch verjährt ist, kann dies einen Verstoß gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht bedeuten. Das geht aus einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil der Mainzer Richter hervor.

In diesem Fall sei dem Dienstherrn die Berufung auf die Einrede der Verjährung nach Treu und Glauben verwehrt; er müsse deshalb eine Nachversicherung vornehmen, so das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG, Urt. v. 29.06.2011, Az. L 4 R 98/11).

Der Kläger war zur Durchführung einer Ausbildung für die gehobene Forstlaufbahn in den Jahren 1965 bis 1970 auf Widerruf verbeamtet gewesen. Aufgrund eines im Jahre 2008 beim Rentenversicherer gestellten Antrages auf Kontenklärung hatte sich der Mann dann an seinen ehemaligen Dienstherrn gewandt, um von diesem in der Rentenversicherung nachversichert zu werden.

Laut LSG lag hier eine Fürsorgepflicht des Dienstherrn vor, weil er zur sofortigen Entrichtung der Beiträge oder zumindest zur Mitteilung der Nachversicherungszeiten und des gewährten Entgeltes verpflichtet gewesen war. Daher könne er sich nicht auf die Einrede der Verjährung berufen.

Grundsätzlich ist der Dienstherr beim Ausscheiden eines Beamten aus dem Dienstverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere bei kürzeren Dienstzeiten) verpflichtet, eine Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung für die Dauer der Dienstzeit vorzunehmen, weil insoweit keine beamtenrechtliche Versorgung erfolgt.

tko/LTO-Redaktion

 

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Zitiervorschlag

LSG Rheinland-Pfalz: . In: Legal Tribune Online, 21.07.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3814 (abgerufen am: 08.10.2024 )

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