Empfänger von Hartz IV dürfen ohne entsprechende Qualifikation nicht zur Betreuung von Kindern und Senioren gezwungen werden, entschied das LSG in Mainz.
Einem Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II ("Hartz IV") darf keine Arbeitsgelegenheit zugewiesen werden, die ihn zur selbständigen Kinder- und Seniorenbetreuung verpflichtet. Das zumindest nicht, wenn er keine entsprechende berufliche Vorbildung oder sonstigen ausreichenden Vorkenntnisse für diese Tätigkeiten hat. Dies hat der 3. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Rheinland-Pfalz in einem am Montag veröffentlichten Beschluss entschieden (Beschl. v. 28.04.15, Az. L 3 AS 99/15 B ER). Damit hatte ein Mann mit seinem Widerspruch gegen die Entscheidung eines Jobcenters im Kreis Mayen-Koblenz Erfolg.
Der Mann war bis Ende 2004 als Bankkaufmann tätig, anschließend arbeitete er selbstständig als Versicherungsmakler und bezog Sozialleistungen. Als das Jobcenter anordnete, dass er für eine Firma tätig werden soll, die unter anderem Senioren, Kinder, Jugendliche und Behinderte betreut, wehrte er sich. Mit seinem Widerspruch scheiterte er vor dem Sozialgericht Koblenz, hatte nun aber Erfolg vor dem LSG, das die aufschiebende Wirkung seiner Beschwerde anordnete.
Es bestünden "ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes", befanden die Richter. Wegen der hohen fachlichen Anforderungen sei die Betreuung von Kindern, Behinderten und Senioren nicht für Menschen ohne berufliche Erfahrung oder Vorkenntnisse geeignet. Nach dem Beschluss darf das Jobcenter keine Sanktionen verhängen, wie ein Gerichtssprecher sagte - etwa die Kürzung des Regelsatzes. Falls das Jobcenter die Anordnung nicht aufhebt, steht dem Mann der Klageweg offen.
acr/LTO-Redaktion
mit Materialien der DPA
Hohe fachliche Anforderungen: . In: Legal Tribune Online, 01.06.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/15704 (abgerufen am: 13.11.2024 )
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