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1943

LSG NRW: Veröffentlichung von Noten für Pflegeheime im Internet rechtmäßig

von tko/LTO-Redaktion

16.11.2010

Das LSG NRW hat am Dienstag einen Eilbeschluss des SG Münster aufgehoben, mit dem die Veröffentlichung der Pflegenoten (so genannter Transparenzbericht) über ein Alten- und Pflegeheim in Bocholt aus verfassungsrechtlichen Erwägungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache untersagt worden war.

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Nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) NRW ist das System der Pflegenoten und ihre Veröffentlichung im Internet rechtmäßig, wenn die Noten auf einer neutralen, objektiven und sachkundigen Qualitätsprüfung des zuständigen medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) basieren. Bewusste Fehlurteile oder Verzerrungen seien im Fall des beschwerdeführenden Pflegeheimes nicht erkennbar. Das Pflegeheim, das bei einer Prüfung durch die Landesverbände der Pflegekassen aus dem Mittelwert der 64 Einzelkriterien lediglich die Gesamtnote 4,3 erhalten hatte, hatte unzutreffende Feststellungen des MDK u.a. im Hinblick auf Hygiene und Sauberkeit angeführt. Die Einrichtung sei zu schlecht bewertet worden. Dadurch entstünden ihr Wettbewerbsnachteile sowie ein nicht wieder gutzumachender Reputationsschaden.

Demgegenüber hat das LSG die angeführten Falschbewertungen im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens nicht als glaubhaft gemacht angesehen. Ob die Mängel im Einzelfall bereits beseitigt seien, sei unerheblich. Es sei auf den Prüfungszeitpunkt abzustellen und der Transparenzbericht stelle insoweit eine Momentaufnahme dar.

Soweit bemängelt wurde, dass es derzeit noch keine pflegewissenschaftliche Grundlage für die Beurteilung der Pflegequalität gebe, ist das LSG dem Einwand nicht beigetreten. Dies bedeute nicht, dass dadurch die Gütequalität des Verfahrens in Frage gestellt werde. Der Gesetzgeber habe den schnellen Einsatz des von ihm neu geschaffenen Instruments zur Transparenzherstellung trotz der bestehenden Unsicherheiten gewollt, diese bewusst in Kauf genommen und das Informationsbedürfnis der Pflegebedürftigen in den Vordergrund gestellt (Beschl. v. 15.11.2010, Az. 10 P 76/10 B ER).

Inzwischen teilen die Rechtsansicht des LSG NRW über die Rechtmäßigkeit der Pflegebenotung eine Reihe weiterer Landessozialgericht in Deutschland (so Bayrisches LSG, Hessisches LSG, LSG Sachsen, LSG Sachsen-Anhalt). Lediglich das LSG Berlin-Brandenburg hält den Pflege-TÜV grundsätzlich für rechtswidrig.

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LSG NRW: . In: Legal Tribune Online, 16.11.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1943 (abgerufen am: 11.12.2025 )

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