Der generelle Ausschluss von Hartz-IV-Leistungen für EU-Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, verstößt gegen den unionsrechtlichen Gleichbehandlungsgebot. Das entschied nach dem LSG Bayern nun auch das LSG Nordrhein-Westfalen. Letzteres hatte die SGB-II-Vorschrift in einem ähnlichen Verfahren bereits sehr eng ausgelegt.
Zwar erlaube die Unionsbürgerrichtlinie den Mitgliedstaaten, Regelungen zu schaffen, um Sozialtourismus zu verhindern. § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Sozialgesetzbuch II (SGB II) sei in seiner umfassenden Form jedoch unverhältnismäßig, da die Vorschrift keine Ausnahmen gestatte. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage, die alle EU-Bürger betreffen, ließ der 6. Senat des Landessozialgerichts (LSG) Nordrhein-Westfalen die Revision zu (Urt. v. 28.11.2013, Az. L 6 AS 130/13).
Das Gericht gab damit der Klage einer rumänischen Familie statt, die seit 2009 in Gelsenkirchen lebt und ihren Lebensunterhalt zunächst durch den Verkauf von Obdachlosenzeitschriften sowie Kindergeld bestritt. Einen Antrag auf Grundsicherung hatte das Jobcenter mit der Begründung abgelehnt, Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergebe, könnten keine Grundsicherungsleistungen erhalten.
Bereits im Oktober hatte das LSG eine ähnliche Entscheidung getroffen. Damals hatte es die Vorschrift aus dem SGB II gar nicht erst für einschlägig gehalten. Da der Kläger seit über einem Jahr in Deutschland lebe, seitdem erfolglos auf Arbeitssuche sei und diese auch in Zukunft nicht erfolgsversprechend aussehe, ergebe sich sein Aufenthaltsrecht nämlich nicht mehr "allein aus dem Zweck der Arbeitssuche", argumentierten die Richter damals (Urt. v. 10.10.2013, Az. L 19 AS 129/13).
mbr/LTO-Redaktion
LSG NRW zu Sozialleistungen für EU-Ausländer: . In: Legal Tribune Online, 02.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10224 (abgerufen am: 09.12.2024 )
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