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1083

LSG NRW: Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz verfassungswidrig

von tko/LTO-Redaktion

29.07.2010

Nach Ansicht des LSG NRW sind die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, die seit dessen Schaffung 1993 nicht angehoben worden sind, nicht mit dem Grundgesetz vereinbar.

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Das Gericht hatte über die Klage eines alleinstehenden Mannes aus dem Irak zu entscheiden, der in einer Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber untergebracht ist und monatlich für seinen gesamten Bedarf außerhalb von Unterkunft, Heizung und Hausrat einen Betrag von 224,97 € erhielt. Im gleichen Zeitraum betrugen das Arbeitlosengeld II ("Hartz IV") oder Sozialhilfe für Alleinstehende monatlich 351,00 € zzgl. Unterkunft und Heizung.

Die dem Kläger zustehenden Leistungen von monatlich 224,97 € seien verfassungswidrig. Die Richter am Landessozialgericht (LSG) NRW beriefen sich zur Begründung auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Hartz-IV-Regelleistungen vom 09. Februar 2010 (Az. 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09). Darin wurde ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums formuliert.

Bei einem so deutlichen Abweichen der Leistungen für Asylbewerber von den Hartz-IV-Leistungen könne davon ausgegangen werden, dass die Leistungen offensichtlich nicht ausreichten, um das menschenwürdige Existenzminimum sicherzustellen.

Das LSG NRW hat das Klageverfahren ausgesetzt und die Frage nach der Rechtmäßigkeit der Bedarfssätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt (Beschl. v. 26.07.2010, Az. L 20 AY 13/09).

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LSG NRW: . In: Legal Tribune Online, 29.07.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1083 (abgerufen am: 11.06.2026 )

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