Das LSG NRW legt dem EuGH ein Verfahren vor, in dem es um Leistungen für Arbeitslose aus anderen EU-Ländern geht. Nach Ansicht des LSG verstößt eine deutsche Regelung gegen das Diskriminierungsverbot von Unionsbürgern.
Ein polnischer Arbeitssuchender beantragte beim Jobcenter Krefeld den Bezug von Sozialleistungen nach dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II). Seinen Antrag lehnte die Behörde jedoch mit der Begründung ab, er sei nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) SGB II vom Bezug der Leistungen ausgeschlossen. Die Norm schließt Ansprüche für bestimmte Gründe, aus denen sich ein EU-Ausländer in Deutschland aufhält, aus.
So hielt die Behörde dem Mann entgegen, er halte sich lediglich zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland auf beziehungsweise verfüge nur über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht, da seine Kinder zu Ausbildungszwecken in Deutschland lebten. Dann aber, so regelt es nach Ansicht des Jobcenters der § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 c) SGB II, dürften die Sozialleistungen nicht gewährt werden.
Der Mann klagte und bekam in erster Instanz vom Sozialgericht Düsseldorf (SG) Recht. Das SG war der Auffassung, die Verweigerung der Sozialleistung stelle einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot von Unionsbürgern dar. Grundsätzlich müsse ein Unionsbürger nämlich genau so behandelt werden wie ein Inländer.
Dieser Auffassung schloss sich nun auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) an. Seiner Ansicht nach komme auch keine Ausnahme vom Diskriminierungsverbot in Betracht. Da die Anwendungsfälle der Ausnahmeregeln in der deutschen Rechtsprechung aber umstritten sind, bat das LSG die Kollegen am Europäischen Gerichtshof (EuGH) um Vorabentscheidung und setzte das Verfahren aus (Beschl. v. 14.02.2019, Az. L 19 AS 1104/18).
Der EuGH muss nun klären, ob die Verweigerung von Sozialleistungen für Unionsbürger, die über ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht verfügen, gegen europäisches Recht verstößt.
tik/LTO-Redaktion
LSG NRW legt dem EuGH vor: . In: Legal Tribune Online, 22.02.2019 , https://www.lto.de/persistent/a_id/34015 (abgerufen am: 02.12.2024 )
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