Arbeitnehmer, die am letzten Tag ihres Arbeitsverhältnisses von einem Arzt krankgeschrieben werden, erhalten ab dem Folgetag Krankengeld, obwohl mit dem Arbeitsverhältnis die Versicherung mit Anspruch auf Krankengeld endet. Dies entschied das LSG NRW in einem am Montag veröffentlichten Urteil vom Juli.
Die Spitzenverbände der Krankenversicherung sind der Auffassung, Krankengeld erhalte nur derjenige, der zum Zeitpunkt der Entstehung des Krankengeldanspruchs noch mit Anspruch auf Krankengeld versichert sei. Da nach der gesetzlichen Regelung ein Anspruch auf Krankengeld erst nach dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit entstehe und eine Versicherung mit Krankengeldanspruch nur während der versicherungspflichtigen Beschäftigung bestehe, könne eine erst am letzten Tag der Beschäftigung festgestellte Arbeitsunfähigkeit nicht zu einem Krankengeldanspruch führen.
Das Landessozialgericht (LSG) hält es demgegenüber für ausreichend, wenn die Arbeitsunfähigkeit zu einem Zeitpunkt festgestellt worden ist, an dem noch die Versicherung mit Krankengeldanspruch bestanden hat und sich dann der Krankengeldanspruch nahtlos an das beendete Arbeitsverhältnis anschließt (Urt. v. 14.7.2011, Az. L 16 KR 73/10).
cla/LTO-Redaktion
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LSG NRW: . In: Legal Tribune Online, 24.10.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/4639 (abgerufen am: 25.01.2025 )
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