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LSG NRW: Kein Recht auf ein gesundes Kind

17.02.2012

Die Essener Richter haben in einem Eilverfahren entschieden, dass eine werdende Mutter keinen Anspruch gegen die Krankenkasse hat, eine Analyse der DNA-Struktur ihres Vaters, dem Großvater des Kindes, zu finanzieren. Wenn diese nur dazu dient, Voraussetzungen für die Vornahme einer Abtreibung zu klären, findet eine Übernahme nicht statt.

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Die Krankenversicherung habe in erster Linie die Aufgabe, Krankenbehandlung zu gewähren, wenn sie notwendig ist, um eine Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern. Im Fall der werdenden Mutter geht es nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) aber nicht darum, eine Krankheit zu behandeln. Die Erkennung des bei dem ungeborenen Kind möglicherweise vorliegenden Gendefekts ziele allein darauf ab, gegebenenfalls dessen Leben zu beenden. Es liege auf der Hand, dass dies nicht als Krankenbehandlung des ungeborenen Kindes oder der Antragstellerin qualifiziert werden könne (Beschl. v. 26.01.2012, Az. L 5 KR 720/11 ER).

Die 1981 geborene Antragstellerin ist schwanger. Sowohl ihr Vater als auch sie selber leiden unter einem Gendefekt, der eine Augenerkrankung verursachen und zur Erblindung führen kann. Zur Feststellung, ob eine Vererbung dieses Gendefekts auf das Kind der Frau droht, beantragte sie, ihre Krankenkasse zu verpflichten, eine molekularbiologische Sequenzierung der DNA-Struktur ihres Vaters zu gewähren. Sie machte geltend, diese Untersuchung diene letztlich dazu, die Voraussetzungen für die Vornahme einer Abtreibung zu klären.

Das LSG hat einen entsprechenden Anspruch verneint. Die beanspruchte Untersuchung könne auch nicht als Leistung, die der Feststellung der Indikation für einen Schwangerschaftsabbruch dient, finanziert werden. Die werdende Mutter habe die Voraussetzungen eines nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruchs nicht glaubhaft gemacht, so die Richter. Allein das mögliche Vorliegen einer Behinderung bei dem ungeborenen Kind reiche nicht aus, die Fortsetzung der Schwangerschaft als unzumutbar erscheinen zu lassen.

Der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung garantiere kein "Recht auf ein gesundes Kind". Vielmehr stehe auch das Leben eines ungeborenen Kindes unter dem Schutz der Verfassung. Es sei nicht Aufgabe der gesetzlichen Krankenversicherung, Leistungen zu gewähren, mit denen herausgefunden werden kann, ob bei dem Kind gesundheitliche Beeinträchtigungen vorliegen, allein mit dem Ziel, dessen Leben zu beenden.  

tko/LTO-Redaktion

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LSG NRW: . In: Legal Tribune Online, 17.02.2012 , https://www.lto.de/persistent/a_id/5589 (abgerufen am: 15.08.2026 )

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