Grundsätzlich gilt das Zeugnisverweigerungsrecht bei Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie – jedoch nicht in familiären Vermögensangelegenheiten. Dies entschied das LSG Nordrhein-Westfalen am Montag in einem Prozess um die Gewährung von Hartz-IV-Leistungen.
Kein Zeugnisverweigerungsrecht für die Mutter und den Stiefvater eines Hartz-IV-Antragstellers: Das Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen entschied, dass eine Verwandtschaft in gerader Linie für die Aussagepflicht in Prozessen über Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts irrelevant sei (Beschl. v. 10.11.2014, Az.: L 19 AS 1880/14 B, L 19 AS 1906/14 B).
Kläger war ein Langzeitarbeitsloser aus Köln, der mit seinem Antrag auf Leistungen vom Jobcenter Köln abgewiesen wurde. Auch das Sozialgericht (SG) Köln hielt den Arbeitslosen für nicht hilfebedürftig. Das Einkommen seines Stiefvaters decke auch seinen Bedarf, so die Sozialrichter. Der Kläger seinerseits verwies darauf, er könne keine Angaben zu den Einkommensverhältnissen seiner Mutter und seines Stiefvaters machen.
Als das SG Köln die Mutter und den Stiefvater vernehmen wollte, beriefen diese sich auf ihr Verwandten-Zeugnisverweigerungsrecht. Wie schon das SG lässt auch das LSG das nicht gelten:
Grundsätzlich sei jeder verpflichtet, vor Gericht als Zeuge auszusagen, es sei denn, das Gesetz räume ihm ausdrücklich ein Recht ein, die Aussage zu verweigern, wie etwa den Verwandten und Verschwägerten in gerader Linie. Dies gelte jedoch nicht, wenn es um familiäre Vermögensangelegenheiten gehe, worunter auch die Frage falle, über welches Einkommen bzw. Vermögen die Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft verfügten, wenn dieses unter Umständen auf den Hartz-IV-Anspruch anzurechnen sei.
avp/LTO-Redaktion
LSG NRW zu Zeugnisverweigerungsrecht: . In: Legal Tribune Online, 11.11.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/13768 (abgerufen am: 07.12.2024 )
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