LSG NRW: Anrechnung eines Lotteriegewinns auf Hartz-IV-Leistungen

25.01.2011

Der Lotteriegewinn eines Hartz-IV-Empfängers mindert dessen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung. Das entschied das LSG NRW in einem jetzt veröffentlichten Urteil.

Der Kläger hatte in der Lotterie "Aktion Mensch" 500 Euro gewonnen. Gegen die Anrechnung auf seine Hartz-IV–Leistungen in 2 Monatsbeträgen von 250 Euro hatte er erfolglos Widerspruch und Klage erhoben.

Auch mit seiner Berufung drang er nicht durch. Nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) NRW ist der Lotteriegewinn wie auch andere Glücksspielgewinne als Einkommen anzusehen. Er verringere damit die Hilfebedürftigkeit des Klägers.

Der Kläger hatte eingewandt, er habe seit dem Jahr 2001 insgesamt 945 Euro – zuletzt monatlich 15 Euro - in sein Los investiert. Damit habe er unter dem Strich überhaupt keinen Gewinn, sondern vielmehr Verluste erzielt.

Dieses Argument ließen die Richter nur für den letzten Monatsbetrag gelten. Lediglich die dafür gezahlten 15 Euro durfte der Kläger vom Gewinn von 500 Euro abziehen. Zwischen dem für die Monate und Jahre zuvor gezahlten Einsatz und dem Lotteriegewinn sah das LSG dagegen keinen ausreichenden Zusammenhang (Urt. v. 13.12.2010, Az. L 19 AS 77/09).

tko/LTO-Redaktion

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Zitiervorschlag

LSG NRW: . In: Legal Tribune Online, 25.01.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/2403 (abgerufen am: 15.10.2024 )

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