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17409

LSG NRW zu Gesundheitsfonds: BRD muss über 60 Mil­lionen an AOK nach­zahlen

03.11.2015

Symbolbild Geld für Krankenkasse

© Zerbor - Fotolia.com

Aufgrund einer gesetzlichen Neuregelung wollte das Bundesversicherungsamt der AOK 69 Millionen Euro weniger zahlen, als es ihr 2012 zugesichert hatte. Das verstößt gegen den Vertrauensschutz bei der Finanzplanung, so das LSG NRW.

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Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW) hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland (BRD) der AOK Rheinland/Hamburg mehr als 60 Millionen Euro aus dem Gesundheitsfonds nachzahlen muss (Urt. v. 29.10.2015, Az. L 5 KR 745/14 KL).

Im Gesundheitsfonds, den das Bundesversicherungsamt verwaltet, werden die Einnahmen der gesetzlichen Krankenkassen gesammelt und nach einem Verteilungsschlüssel, der neben der Versichertenzahl u.a. auch das Alter, das Geschlecht und das Erkrankungsrisiko der Versicherten berücksichtigt – der sog. morbiditätsorientierte Risikostrukturausgleich - an die Krankenkassen verteilt.

Vertrauensschutz bei der Finanzplanung

Durch eine gesetzliche Neuregelung, aufgrund derer Zuwendungen für im Ausland lebende Versicherte gekürzt wurden, reduzierten sich die Finanzzuweisungen an die AOK Rheinland/Hamburg erheblich, da diese traditionell sehr viele Personen versichert, die im Ausland leben.

Das Bundesversicherungsamt hatte auf Basis dieser Neuerung im Jahr 2014 einen Bescheid erlassen, der die Zuwendungen an die Versicherung neu berechnete. Diese Entscheidung hielt die AOK insbesondere deshalb für rechtswidrig, weil die Neuberechnung erfolgte, obwohl ihr im Jahr 2012 eine günstigere Berechnung per Bescheid mitgeteilt worden war. Die Neuberechnung beeinträchtige nachträglich ihre Finanzplanung und sei unzulässig.

Das LSG NRW hat der AOK Recht gegeben und den angefochtenen Bescheid des Bundesversicherungsamtes aufgehoben. Krankenkassen müssten sich bei ihrer Finanzplanung auf Vertrauensschutz berufen können. Dieser Rechtsgrundsatz werde durch die Reduzierung der Zuweisungen verletzt.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Streitsache hat der Senat die Revision zum Bundessozialgericht (BSG) zugelassen.

ahe/LTO-Redaktion

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LSG NRW zu Gesundheitsfonds: . In: Legal Tribune Online, 03.11.2015 , https://www.lto.de/persistent/a_id/17409 (abgerufen am: 24.05.2025 )

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