Eine Krankenkasse hatte über die erforderlichen Transparenzberichte hinaus Risikokriterien und eine Sortierung der Heime im Internet veröffentlicht. Das geht zu weit, entschied das LSG NRW Anfang Mai in einem Eilverfahren: Allem Nutzen zum Trotz schützten die Grundrechte auch Heimbetreiber vor zuviel Transparenz.
Die Krankenkassen dürfen bei der Veröffentlichung von gesetzlich vorgesehenen Transparenzberichten gemäß der Pflegetransparenzvereinbarung stationär (PTVS) keine selbst definierten Risikokriterien und erklärende Warnhinweise hinzufügen, entschied das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG NRW, Beschl. v. 05.05.2011, Az. L 10 P 7/11 B ER).
Die PTVS als gesetzliche Grundlage der Transparenzberichte dürfe nicht einseitig von den gesetzlichen Krankenkassen geändert, also auch nicht ergänzt werden. Denn die erweiterten Transparenzberichte könnten die Pflegeheimbetreiber in ihren Wettbewerbs- und Grundrechten verletzen. Besonders die Berufsfreiheit der Betreiber aus Art. 12 des Grundgesetzes (GG) sei gefährdet.
Die beklagte Krankenkasse hatte auf einer Website neben den üblichen Kriterien auch so genannte Risikokriterien angefügt, mit denen zum Beispiel Vorkehrungen gegen Wundliegen, optimale Nahrungsversorgung oder Sturzvorbeugung bewertet wurden. Außerdem konnten Pflegeheime entsprechend den Kriterien sortiert werden.
Der Beschluss des LSG NRW ist rechtskräftig.
ssc/LTO-Redaktion
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LSG Nordrhein-Westfalen: . In: Legal Tribune Online, 20.05.2011 , https://www.lto.de/persistent/a_id/3324 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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