Erwachsene Krankenversicherte haben keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein selbstbeschafftes Rollstuhlbike („Speedy-bike“) oder einen Elektrorollstuhl, wenn sie sich mit einem gewöhnlichen Aktivrollstuhl (Greifrollstuhl) in einem Umkreis von 500 m um ihre Wohnung in zumutbarer Zeit noch selbstständig bewegen können. Dies hat das LSG NRW in einem am Montag veröffentlichten Urteil im Fall eines gehbehinderten Klägers entschieden.
Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) können behinderte Krankenversicherte zum Ausgleich ihrer Behinderung nach § 33 des Fünften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB V) nur solche Hilfsmittel verlangen, die ein allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens decken. Die Krankenversicherung gewähre nur Hilfsmittel für einen Basisausgleich der Behinderung zum Erschließen eines gewissen körperlichen Freiraums. Dieser Freiraum umfasse die Wohnung und die Erledigung von Alltagsgeschäften im Nahbereich der Wohnung wie Einkauf, Erledigung von Post - und Bankgeschäften sowie den Besuch von Apotheken und Ärzten.
Wie weit dieser Nahbereich reicht, hat das BSG allerdings noch nicht definiert. Nach Ansicht des Landessozialgerichts (LSG) NRW lässt sich wegen der unterschiedlichen Wohnnumfeldverhältnisse nicht feststellen, welche Wegstrecken durchschnittlich zur Erledigung der genannten Alltagsgeschäfte zurück zu legen sind.
Das Gericht hat nunmehr einen abstrakten Maßstab gewählt. In Anlehnung an die Rechtsprechung zur gesetzlichen Rentenversicherung zählen danach Wegstrecken bis 500 noch zum Nahbereich. Erst wenn solche Wegstrecken in zumutbarer Zeit mit einem gewöhnlichen Aktivrollstuhl (Greifrollstuhl) nicht zurückgelegt werden könnten, komme die Kostenübernahme für den vom Kläger beantragten Rollstuhl mit mechanischer Zugvorrichtung („Speedy-Bike“) in Betracht.
Da der Kläger mit seinem gewöhnlichen Aktivrollstuhl noch mehr als 500 m zurücklegen konnte, blieb seine Berufung ohne Erfolg.
Das LSG hat aber die Revision zum BSG zugelassen. Die Entscheidung (Urt. v. 26.04.2010, Az. L 16 KR 45/09) ist damit noch nicht rechtskräftig.
LSG Nordrhein-Westfalen: . In: Legal Tribune Online, 13.09.2010 , https://www.lto.de/persistent/a_id/1441 (abgerufen am: 08.10.2024 )
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