Über Jahre arbeitete eine Frau als Küchenhilfe und bezog gleichzeitig Sozialleistungen. Die muss sie nun zurückzahlen, entschied das LSG Niedersachsen-Bremen: Ein Fall der Rücknahme eines Verwaltungsaktes.
Jahrelang arbeitete eine Frau als Küchenhilfe, geringfügig beschäftigt mit einem monatlichen Entgelt von offiziell 100 Euro. Gleichzeitig bezog sie Grundsicherungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) II. Die muss sie nun zurückzahlen, insgesamt 18.000 Euro, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (Urt. v. 16.07.2025, Az. L 13 AS 152/23). Denn handschriftliche Lohnlisten deuteten auf ganz anderen Lohnzahlungen hin.
Die Frau hatte zunächst die 100 Euro als Einkünfte angegeben, bei den Folgeanträgen machte sie teilweise keine Angaben oder hat Einkommen ausdrücklich verneint. Nachdem sie in einem Zeitungsartikel über das Fisch Restaurant abgebildet worden war, forderte die Behörde eine neue Einkommensbescheinigung an: Die Frau aus Leer in Ostfriesland gab wiederum die 100 Euro an.
Bei einer Hausdurchsuchung bei der Arbeitgeberin stieß der Zoll jedoch auf handschriftliche Lohnlisten, die Barzahlungen nicht gemeldeter Löhne dokumentierten. Auf dieser Grundlage hob die Behörde die Bewilligungsbescheide auf und forderte die Rückzahlung der zu viel gezahlten Leistungen: 18.000 Euro. Die Frau klagte gegen diesen Bescheid – vor dem Sozialgericht (SG) Aurich obsiegte sie (Az. S 55 AS 617/17).
Klägerin arbeitete regelmäßig im Restaurant
Das LSG urteilte anders: Es stellte fest, dass die behaupteten 100 Euro monatlich nicht plausibel seien – angesichts der Unterlagen bei der Arbeitgeberin sei vielmehr von höheren Einkünften auszugehen. Diese hatte zudem eingeräumt, falsche Verdienstnachweise ausgestellt und Barlohnzahlungen geleistet zu haben. Ebenfalls bestätigten Zeugen, dass die Klägerin regelmäßig tätig gewesen sei – nicht nur als gelegentliche Aushilfe.
Das Einkommen der Klägerin ließ sich rückblickend zwar nicht exakt beziffern. In solchen Fällen sei die leistungsbeziehende Person so zu behandeln, als hätte keine Hilfsbedürftigkeit vorgelegen, so das Gericht: Die Frau – und ihr Partner in Bedarfsgemeinschaft – muss die erhaltenen Sozialleistungen zurückzahlen. Dabei ist sie so zu behandeln, als habe durchgehend keine Hilfebedürftigkeit bestanden.
Rücknahme des Leistungsbescheids
Rechtsgrundlage für die Rücknahme des Leistungsbescheides ist § 45 Abs. 1 SGB X in Verbindung mit § 330 Abs. 2 SGB III und § 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II. Ein begünstigender Verwaltungsakt – wie dieser Leistungsbescheid - ist mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, wenn er rechtswidrig ist und sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen kann (§ 45 Abs. 2 S. 3 SGB X). Bewilligungen, die auf unzutreffenden Angaben beruhen, sind rechtswidrig und wären bei Kenntnis der wahren Verhältnisse nicht erlassen worden.
So war es auch im vorliegenden Fall, wie das LSG feststellte. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II ist nur hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht selbst aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann (§ 9 Abs. 1 SGB II). Zum Einkommen zählen dabei alle Geldzuflüsse (§ 11 Abs. 1 S.1 SGB II).
Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.
pk/LTO-Redaktion
LSG Niedersachsen-Bremen zur Rücknahme von Sozialleistungen: . In: Legal Tribune Online, 23.07.2025 , https://www.lto.de/persistent/a_id/57738 (abgerufen am: 06.12.2025 )
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