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LSG Niedersachsen-Bremen zur Mütterrente: Gesetz­geber auch nach 20 Jahren nicht im Verzug

09.12.2013

Das LSG Niedersachsen-Bremen hat in einem am Montag bekannt gegebenen Urteil entschieden, dass die Unterschiede bei den von der Rentenversicherung zu berücksichtigenden Kindererziehungszeiten, je nachdem, ob das Kind vor oder nach 1992 geboren wurde, nicht verfassungswidrig sind. Die Sozialrichter sehen allerdings weiteren Reformbedarf durch den Gesetzgeber.

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Die derzeitige Regelung, nach der für vor 1992 geborene Kinder ein und für nach 1992 geborene Kinder drei Jahre Kindererziehungszeit bei der Rentenversicherung der Mütter berücksichtigt werden, sei verfassungsrechtlich nicht angreifbar, urteilten die Richter des Landessozialgerichtes (LSG) Niedersachsen-Bremen. Gemäß der aktuellen Fassung der §§ 56, 249 Sozialgesetzbuch (SGB) VI könnten für Kinder, die vor dem 1. Januar 1992 geboren sind, nur Kindererziehungszeiten von zwölf Kalendermonaten im Versicherungsverlauf berücksichtigt werden. Für eine weitergehende Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten fehle es aktuell an einer gesetzlichen Grundlage.

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) habe dem Gesetzgeber zwar bereits in einem Urteil vom Juli 1992 aufgegeben, bei der Bemessung von Rentenversicherungsansprüchen einen angemessenen Ausgleich für Kindererziehungszeiten schaffen. Das Gericht habe dem Gesetzgeber allerdings auch - ob der Komplexität des an den Generationenvertrag gekoppelten Rentenversicherungssystems – einen weiten Gestaltungsrahmen und einen langjährigen Umsetzungszeitraum ohne konkrete zeitliche Vorgaben zugebilligt.

Daher sei auch 20 Jahre nach Erlass des BVerfG-Urteils "die dem Gesetzgeber zur Verfügung stehende Zeit noch nicht abgelaufen". Ihm könne daher keine pflichtwidrige Verzögerung bei der Umsetzung der verfassungsrechtlichen Mindestanforderungen an eine Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten vorgeworfen werden. Zudem dürfe der Gesetzgeber auch stufenweise für einen Ausgleich der insofern benachteiligten Elternteile sorgen. Die Stichtagsregelung sei daher zulässig (Urt. v. 04.11.2013, Az. L 2 R 352/13).

Gegen das Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen wurde Revision zum Bundessozialgericht eingelegt (Az. B 13 R 31/13 R).

mbr/LTO-Redaktion

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LSG Niedersachsen-Bremen zur Mütterrente: . In: Legal Tribune Online, 09.12.2013 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10297 (abgerufen am: 07.12.2025 )

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