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LSG Niedersachsen-Bremen zu sexuellen Handlungen: Keine Opferentschädigung für Patientin

13.02.2014

Ein aufgenötigter Sexualkontakt stellt nur dann einen tätlichen Angriff im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes dar, wenn er erzwungen ist. Mit dieser Begründung wies das LSG Niedersachsen-Bremen die Klage einer Patientin ab, die von ihrem ehemaligen Arzt im Vaginalbereich manipuliert wurde.

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Bei der Frau sollte das rechte Bein oberhalb des Knies untersucht werden. Während der Untersuchung bat der Arzt sie, sich auf den Bauch zu legen und ihren Slip auszuziehen. In der Folge nahm der Arzt sexuell motivierte Handlungen mit dem Ultraschallgerät vor. Wegen daraus folgender psychischer Schädigungen beantragte die Frau Beschädigtenversorgung, die jedoch vom Land abgelehnt wurde.

Zu Recht, entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen. Ein "tätlicher Angriff" im Sinne des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) liege nicht vor (Urt. v. 14.11.2013, Az. L 10 VE 29/12). Unter einem "tätlichen Angriff" bei Erwachsenen verstehe man nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) einen Sexualkontakt, welcher dem Partner aufgenötigt werde, obwohl dieser ihn ablehne. Dafür sei ein Erzwingen erforderlich. Eine körperliche Gewaltanwendung habe nach Ansicht des Gerichts im vorliegenden Fall jedoch nicht vorgelegen. Zwar könne ein gewaltloses Berühren im Geschlechtsbereich unter Umständen ebenfalls ausreichen, dann müsse jedoch eine erhebliche Gefährdungslage für das Opfer bestanden haben. Auch dies sei hier nicht der Fall gewesen.

age/LTO-Redaktion

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LSG Niedersachsen-Bremen zu sexuellen Handlungen: . In: Legal Tribune Online, 13.02.2014 , https://www.lto.de/persistent/a_id/10986 (abgerufen am: 13.06.2026 )

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