Ein zappeliger Sechsjähriger, dessen Mutter während der Schwangerschaft Alkohol trank, sollte einen Begleithund bekommen. Kostenpunkt: 30.000 Euro. Das lehnte die GKV ab, was das LSG Celle nun bestätigte.
Begleithunde sind kein Hilfsmittel der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV). Das entschied in einem am Montag veröffentlichten Urteil das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) in Celle (Urt. v. 18.2.2020, Az. L 16 KR 253/18).
Eine alkoholkranke Mutter brachte sechs Kinder zur Welt. Das vierte Kind, ein sechsjähriger Grundschüler, lebt bei einer Plegefamilie. Er leidet unter einem fetalen Alkoholsyndrom und einer Entwicklungsverzögerung. Laut Gericht ist der Junge sehr "zappelig" und verliert sich oft in ununterbrochenen Redeschwällen. In die Schule begleitet ihn eine Integrationshelferin, mit der er auch schon zusammen in den Kindergarten ging. Als weitere Maßnahme verordnete die Kinderärztin dem Jungen einen Behindertenbegleithund, der ihm gegen die Unruhe und die Redeflüsse helfen solle. Außerdem würde der Hund Geborgenheit vermitteln und den Kontakt zu anderen Kindern fördern, so die Kinderärztin.
Die Pflegeeltern kauften dem Kind daraufhin einen Golden Retriever. Dieser sollte zum Begleithund ausgebildet werden. Eine solche Ausbildung kostet bis zu 30.000 Euro. Die Krankenkasse lehnte die Kostenübernahme jedoch ab. Ein solcher Hund gehöre nicht in ihren Aufgabenbereich. Es handele sich vielmehr um allgemeine Haustierhaltung.
Das LSG bestätigte die Rechtsauffassung der Krankenkasse. Ein Begleit- und Assistenzhund sei kein Hilfsmittel der GKV. Lediglich ein Blindenhund falle darunter und werde von der Krankenkasse bezahlt. Ziel eines solchen Hundes sei nämlich ein Behinderungsausgleich, also insbesondere ein Ausgleich von Funktionsverlusten wie eben das Sehen. Bei dem betroffenen Kind würden durch den Hund aber gerade keine Grundbedürfnisse erschlossen. Es stehe zwar außer Frage, dass der Hund eine positive Wirkung auf den Jungen habe; dadurch allein werde der Hund aber noch nicht zum Hilfsmittel der GKV.
ast/LTO-Redaktion
LSG Celle zu Kind einer Alkoholikerin: . In: Legal Tribune Online, 23.03.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/41011 (abgerufen am: 05.10.2024 )
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