LSG Niedersachsen-Bremen zur Kostenübernahme: Abnehm­s­pritze bleibt Life­style-Medi­ka­ment

11.05.2026

Eine Frau mit einer Hormonstörung und starkem Übergewicht forderte die Kostenübernahme für eine Abnehmspritze. Damit scheiterte sie im Eilverfahren. Das LSG sah hier keine Pflicht der Krankenkasse, die Kosten zu übernehmen.

Die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) muss die Kosten für eine Abnehmspritze außerhalb der Zulassung nicht übernehmen. Das hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem Eilverfahren entschieden (Beschl. v. 28.04.2026, Az, L 16 KR 161/26 B ER). 

Eine 24-jährige Frau leidet an einer Hormonstörung und starkem Übergewicht. Die behandelnde Frauenärztin befürwortete im Oktober 2025 die Gabe des Medikaments Mounjaro (Tirzepatid) zur Gewichts- und Symptomkontrolle, da vorherige Medikamente keinen Erfolg erzielt hatten. 

Die Krankenkasse lehnte den Antrag ab, da die Spritze außerhalb der arzneimittelrechtlichen Zulassung als Lifestyle-Medikament gelistet ist. Die Frau aber argumentierte, dass der Behandlungszweck auch auf die hormonelle Erkrankung gerichtet sei. Erforderlich sei daher eine Einzelfallprüfung. Außerdem liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zwischen Selbstzahlern und Existenzsicherungsempfängern vor, da die Therapie nur wirtschaftlich leistungsfähigen Patienten zugänglich sei. 

Kein Raum für Off-label-use oder Notstand

Das LSG bestätigte wie zuvor schon das Sozialgericht (SG) Oldenburg (Beschl. v. 16.03.2026, Az. S 63 KR 14/26 ER) die Rechtsauffassung der Krankenkasse. Das Medikament sei nicht zur Behandlung von Hormonstörungen zugelassen. Die gesetzlichen Regelungen seien abschließend, sodass kein Raum für eine Einzelfallprüfung bestehe. Das arzneimittelrechtliche Zulassungserfordernis dürfe nicht durch eine großzügige Zuerkennung von Versorgungsansprüchen unterlaufen werden. Vielmehr solle der umfassende Ausschluss des Medikaments aus dem Leistungskatalog der GKV sichergestellt werden. Auch für einen zulassungsüberschreitenden Einsatz (off-label use) oder eine Notstandsbehandlung sah das LSG keinen Raum. Dafür reiche die therapeutische Empfehlung der behandelnden Ärztin allein nicht aus. Zudem sei die Frau nicht lebensbedrohlich erkrankt. 

Der Senat sah auch keine grundgesetzwidrige Diskriminierung. Der Gesetzgeber habe ein weites Ermessen bei der Abgrenzung zwischen dem Leistungskatalog der GKV und der Eigenverantwortung der Versicherten. Die Krankenkassen müssten nicht alles leisten, was für die Gesundheit verfügbar sei. 

Auch das SG Mainz hat bereits für die Abnehmspritze Wegovy entschieden, dass die gesetzliche Krankenkasse diese Kosten nicht übernehmen muss (Beschl. v. 16.06.2025, Az. S 7 KR 76/24).

tap/LTO-Redaktion

Zitiervorschlag

LSG Niedersachsen-Bremen zur Kostenübernahme: . In: Legal Tribune Online, 11.05.2026 , https://www.lto.de/persistent/a_id/59933 (abgerufen am: 16.06.2026 )

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