Ein 80-Jähriger hatte keine Lust auf einen großen und schweren Elektrorollstuhl und schaffte sich stattdessen einen Elektroroller an. Die Erstattung der Kosten lehnte die Krankenkasse aber ab - zu Recht, so das LSG in Celle.
Ein Elektroroller ist kein Hilfsmittel, dass die gesetzliche Krankenversicherung zahlt. Das entschied das Landessozialgeicht Niedersachsen-Bremen (LSG) in einem kürzlich veröffentlichen Beschluss (v. 28.8.2020, Az. L 16 KR 151/20).
Ein 80-jähriger gehbehinderter Mann legte sich einen klappbaren E-Roller mit Sattel zu. Er wollte ein Gerät, das er leicht transportieren kann, um es eingeklappt auch leicht in seinem Auto in den Urlaub oder auf eine Busreise mitnehmen zu können. Der eigentlich von der Krankenkasse vorgesehene Elektrorollstuhl sei dazu ungeeignet, dieser sei so groß und schwer, dass sein Auto und Carport dafür keinen ausreichenden Platz böten, argumentierte er. Für den neuen Roller namens "Eco-Fun" beantrage er daraufhin bei der Krankenkasse eine Beihilfezahlung, welche ihm jedoch verwehrt wurde. Die Krankenkasse blieb bei ihrem Angebot, ihm den Elektrorollstuhl zu zahlen. Dagegen wandte der Rentner sich an die Gerichte.
Das LSG bestätigte nun jedoch die Auffassung der Krankenkasse. Ein Elektroroller sei kein Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung, sondern ein sogenannter "Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens". Als solcher unterfalle er nicht der Leistungspflicht der Krankenkasse. Maßgeblich für diese Einordnung sei, ob das Produkt gerade für die speziellen Bedürfnisse von Kranken und Behinderten konzipiert sei. Das treffe auf einen E-Roller nicht zu, ein solcher sei gerade nicht medizinisch geprägt. Schon der Name "Eco-Fun" zeige, dass es sich um ein Freizeitgerät handele. Außerdem sei eine Geschwindigkeit von bis zu 20 Stundenkilometern für den Einsatz im Behindertenbereich zu gefährlich.
Darüber hinaus habe sich der 80-Jährige auch nicht an das übliche Prozedere im Beschaffungsweg der gesetzlichen Krankenkasse eingehalten. Wolle man eine Beihilfezahlung von der Verischerung erhalten, müsse man diese zunächst beantragen, die Entscheidung abwarten und kann dann das Produkt erwerben. Der Rentner habe sich jedoch vorher schon durch den Kauf auf ein Produkt festgelegt und erst dann Kostenerstattung verlangt. Die Krankenkasse so vor vollendete Tatsachen zu stellen, verstoße gegen das Sachleistungsprinzip, das bei gesetzlichen Krankenversicherungen Leistungsmaxime sei, entschieden die Celler Richter.
ast/LTO-Redaktion
LSG Celle zur Kassenleistung: . In: Legal Tribune Online, 07.09.2020 , https://www.lto.de/persistent/a_id/42722 (abgerufen am: 12.10.2024 )
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